Verfahrens ihre persönliche – aufgrund des jeweiligen Verfahrensstands vorläufig gebildete – Meinung, erörtern sie die Prozessaussichten oder unterbreiten sie einen Vergleichsvorschlag, begründet dies keine Befangenheit (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 119 N 21). Ebenso wenig trifft dies zu, wenn eine Amtsperson sich ungeschickt oder scherzhaft äussert, selbst wenn die Ausführungen deplatziert sind und vom Betroffenen als negativ empfunden werden (BGE 127 I 196 E. 2d, S. 200).