2. Die Finanzdirektion hat die Voraussetzungen, unter denen ein mit der Einschätzung befasster Steuerkommissär oder Revisor in den Ausstand treten muss, zutreffend dargelegt. Von den in § 119 Abs. 1 StG aufgeführten Ausstandsgründen kommt vorliegend einzig die in lit. d aufgeführte Befangenheit "aus anderen Gründen" in Betracht.