Darüber sei nach der neusten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (Entscheid SB.2008.00077 vom 10. Dezember 2008; www.vgrzh.ch) in einem Zwischenentscheid zu befinden, der nur noch selbstständig angefochten werden könne. Bei der angefochtenen Verfügung der Finanzdirektion handle es sich somit um einen im Rahmen des Einschätzungsverfahrens ergangenen Zwischenentscheid. Die Anfechtung eines solchen habe im Licht des gesetzlichen Instanzenzugs sinnvollerweise durch Rekurs an die in der Sache selbst zuständige Rekurskommission zu erfolgen.