ergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) die vorgesetzte Behörde, bei Mitgliedern von Kollegialbehörden diese Behörde selbst. Bei Ausstandsgesuchen gegen Mitarbeitende des kantonalen Steueramts gelte praxisgemäss die Finanzdirektion als vorgesetzte Behörde; ob diese Aufgabe stattdessen nicht eher der Amtsleitung des kantonalen Steueramts zustehe, könne offenbleiben. Das Steuergesetz schweige sich darüber aus, ob und wenn ja bei welcher Instanz der Entscheid der Finanzdirektion über das Ausstandsbegehren gegen Mitglieder von Einschätzungsbehörden angefochten werden könne. Darüber sei nach der neusten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (Entscheid SB.2008.00077 vom 10. Dezember 2008;