Die Rekurskommission zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht erwog, die seit 1. Januar 2009 zu gewährleistende Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999; Art. 130 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005) gebe jeder Person Anspruch, dass ihre Rechtsstreitigkeit durch eine richterliche Behörde beurteilt werde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen könne. Wenn ein Ausstandsgrund streitig sei, entscheide nach § 119 Abs. 3 des Steu-