"Es sei die Verfügung der Finanzdirektion … aufzuheben und es sei entsprechend dem im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Gesuch der Ausstand für B und C anzuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse." Die Staatskanzlei überwies die Eingabe am 22. Juli 2009 an das Verwaltungsgericht mit dem Hinweis, dass dieses zur Behandlung des Rechtsmittels zuständig sei. Das Verwaltungsgericht nahm den Rekurs als Beschwerde entgegen, trat mit Beschluss vom 9. Dezember 2009 wegen fehlender Zuständigkeit darauf nicht ein und überwies die Akten den Steuerrekurskommissionen.