A. Mit Eingabe vom 10. November 2008 an den Chef des kantonalen Steueramts beantragte A, dass B sowie C der Division Bücherrevision, in der vorliegenden Bücherrevision der Anwaltskanzlei des Gesuchstellers wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten hätten. Am 13. Februar 2009 wies die Finanzdirektion dieses Begehren ab. B. Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung erhob A am 23. März 2009 hiergegen beim Regierungsrat Rekurs mit folgendem Antrag: