{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2010-04-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_AU-2010-1_2010-04-26.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_AU_2010_1_zv.pdf", "Checksum": "5be981c0caaf00a9fbe6594dd5e12dfd"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["AU.2010.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 26.04.2010 AU.2010.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 26.04.2010 AU.2010.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 26.04.2010 AU.2010.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstand | Ausstandspflicht einer Revisorin des kantonalen Steueramts und ihres Vorgesetzten aufgrund eines behaupteten Anscheins der Befangenheit hier verneint. 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Juni 1997 (VRG), das mangels einer eigenständigen Regelung im Steuerverfahrensrecht analog zum Zug kommt, werden unleserliche, ungebührliche und übermässig weitschweifige Eingaben zur Verbesserung zurückgewiesen. Die Rekursschrift\nvom 23. März 2009 ist teilweise weitschweifig und enthält Passagen, welche den prozessualen Anstand verletzen. Im Interesse einer beförderlichen Verfahrenserledigung\nist jedoch davon abzusehen, den Rekurrenten zu einer Verbesserung der Rechtsschrift\naufzufordern.\n\nb) Die Verfügung der Finanzdirektion vom 13. Februar 2009 ist im Original von\nder Direktionsvorsteherin, F, unterzeichnet. Die dem Rekurrenten zugestellte Fassung\nträgt die Unterschrift des juristischen Sekretärs lic.iur. D, der \"die Richtigkeit der Ausfertigung\" bescheinigt. Ein Verfahrensfehler ist in diesem Vorgehen nicht zu erblicken.\nEntgegen dem Einwand des Rekurrenten hat der genannte juristische Sekretär nicht\nselbstständig entschieden, sondern lediglich die entsprechende Anordnung durch die\nDirektionsvorsteherin bescheinigt.\n\nc) Das kantonale Recht enthält weder in § 119 StG noch in § 5a VRG nähere\nVerfahrensvorschriften zum Ausstandsverfahren; vielmehr beschränken sich diese\nBestimmungen auf die Festlegung der zur Beurteilung des Ausstandsbegehrens zuständigen Instanz. Das Gesagte gilt auch nach Art. 109 des Bundesgesetzes über die\ndirekte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990. Dass der von einem Ausstandsbegehren betroffene Vollzugsbeamte oder Richter hierzu angehört wird, versteht sich von\nselbst; denn die gesetzliche Zuständigkeitsordnung und der Einsatz einer mit dem Gesetzesvollzug betrauten Person sollen nicht durch haltlose Ausstandsbegehren geändert bzw. eingeschränkt werden. Nachdem der Rekurrent am 10. November 2008 ein\n\n3 AU.2010.1\n-6-\n\nAusstandsbegehren gegen B und C gestellt hatte, wurde letzterer von der Finanzdirektion am 12. November 2008 zu einer Stellungnahme eingeladen. Dieser holte bei B\nund deren Teamleiter E einen Bericht vom 17. November 2008 ein und leitete diesen\n– zusammen mit der eigenen Beurteilung, wonach das Ausstandsbegehren unbegründet sei – an die Finanzdirektion weiter. Mit dieser Stellungnahme sind die Rekursgegner hinreichend angehört worden.\n\nd) Der Vorwurf des Rekurrenten, dass die Rekursgegner den massgebenden\nSachverhalt unrichtig festgestellt hätten, vermöchte nach E. 2 nur in krassen Fällen auf\nBefangenheit zu schliessen. In einem Einschätzungsverfahren besteht ein weites Ermessen, in welchem Umfang Besprechungen zwischen dem Steueramt und einem\nSteuerpflichtigen protokolliert werden. Angebliche Mängel bei der Feststellung des\nrechtserheblichen Sachverhalts begründen in aller Regel keine Befangenheit. Im Übrigen liegt vorliegend noch keine Einschätzung vor, die auf einer unrichtigen Sachverhaltsermittlung beruhen könnte. Der Umstand, dass die Rekursgegner im korrigierten\nEinschätzungsvorschlag vom 26. Juni 2008 Aufrechnungen fallen liessen, nachdem sie\ndiese als verfahrensrechtlich unzulässig anerkannt hatten, spricht vielmehr für ihre Unbefangenheit.\n\ne) Es ist nicht Sache der Steuerrekurskommission III, das Verhalten der Rekursgegner in strafrechtlicher Hinsicht zu würdigen. Die Vorbringen des Rekurrenten in\ndiesem Zusammenhang enthalten keine weiteren Tatsachen, die auf Befangenheit der\nRekursgegner hindeuten würden.\n\nf) Zusammenfassend lässt sich weder nach den Vorbringen des Rekurrenten\nnoch aufgrund der Akten sagen, dass mit Bezug auf die Revisorin B der Anschein der\nBefangenheit besteht und sie deshalb hätte in den Ausstand treten müssen. Ebenso\nwenig gilt das Gesagte hinsichtlich ihres Vorgesetzten C oder des Teamleiters E. Unter\ndiesen Umständen spielt es keine Rolle, ob zwischen B und dem leitenden Steuerkommissär F eine verwandtschaftliche oder sonstige Beziehung besteht. Ebenso wenig\nist das Verhältnis zwischen dem zuständigen Steuerkommissär G und E, dem Teamleiter und direkten Vorgesetzen von B, von Belang. Der Rekurs ist daher abzuweisen.\n\n3 AU.2010.1\n-7-\n\n5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Rekurrent kostenpflichtig\n(§ 151 Abs. 1 StG) und muss ihm eine Parteientschädigung versagt bleiben (§ 152 StG\ni.V.m. § 17 Abs. 2 VRG).\n\nDemgemäss erkennt die Rekurskommission:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n[…]\n\n3 AU.2010.1\n"}