{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2010-04-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_AU-2010-1_2010-04-26.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_AU_2010_1_zv.pdf", "Checksum": "5be981c0caaf00a9fbe6594dd5e12dfd"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["AU.2010.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 26.04.2010 AU.2010.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 26.04.2010 AU.2010.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 26.04.2010 AU.2010.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstand | Ausstandspflicht einer Revisorin des kantonalen Steueramts und ihres Vorgesetzten aufgrund eines behaupteten Anscheins der Befangenheit hier verneint. 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Von den in § 119 Abs. 1 StG aufgeführten Ausstandsgründen\nkommt vorliegend einzig die in lit. d aufgeführte Befangenheit \"aus anderen Gründen\"\nin Betracht. Dabei braucht der betreffende Funktionär nicht tatsächlich befangen zu\nsein – was sich als innerseelische Tatsache ohnehin nicht nachweisen lässt –, vielmehr ergibt sich die Ausstandspflicht schon aus dem Vorliegen von Umständen, die bei\nobjektiver Betrachtungsweise den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit begründen (BGE 134 I 20 = Pra 2008 Nr. 73; BGE 131 I 113; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,\n2. A., 2006, § 119 N 16). Der Angehörige einer Steuerbehörde kann befangen sein,\nwenn es um Angelegenheiten von Personen geht, zu denen er in einem besonderen\nFreundschafts- oder Feindschaftsverhältnis steht oder mit denen er durch ein besonderes Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis verbunden ist (RB 1999 Nr. 3; AGVE 1990,\n374). Sind einem Behördemitglied oder einem Verwaltungsangestellten formelle oder\nmaterielle Fehler anzulasten, lässt dies nur dann auf Befangenheit schliessen, wenn es\nsich dabei um wiederholte, krasse Irrtümer handelt, die zugleich als schwere Amtspflichtverletzungen zu würdigen sind (BGE 116 Ia 135 E. 3a; RB 1996 Nr. 3 [Leitsatz];\nKölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., 1999, § 5a N 14). Äussern zuständige Behördemitglieder im Verlauf des\n\n3 AU.2010.1\n-4-\n\nVerfahrens ihre persönliche – aufgrund des jeweiligen Verfahrensstands vorläufig gebildete – Meinung, erörtern sie die Prozessaussichten oder unterbreiten sie einen Vergleichsvorschlag, begründet dies keine Befangenheit (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,\n§ 119 N 21). Ebenso wenig trifft dies zu, wenn eine Amtsperson sich ungeschickt oder\nscherzhaft äussert, selbst wenn die Ausführungen deplatziert sind und vom Betroffenen als negativ empfunden werden (BGE 127 I 196 E. 2d, S. 200).\n\n3. a) Die Finanzdirektion erwog in der Verfügung vom 13. Februar 2009 zur\nSache, dass die zwischen dem Rekurrenten und B aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten keine Ausstandspflicht der Revisorin begründeten; vielmehr seien unterschiedliche Rechtsauffassungen im ordentlichen Rechtsmittelverfahren zu klären. Im\nÜbrigen habe die Revisorin ihren Einschätzungsvorschlag korrigiert, nachdem ihr Vorgesetzter sie auf die Unzulässigkeit einer vorgesehenen Aufrechnung hingewiesen\nhabe. Auch aus dem Vorwurf, dass die Revisorin Verfahrens- oder Amtspflichten verletzt habe, lasse sich keine Ausstandspflicht ableiten. Dem Gesuch wäre nur dann\nstattzugeben, wenn sich als Folge der behaupteten Pflichtverletzung Umstände ergeben hätten, die objektive Zweifel an der Unparteilichkeit der Revisorin rechtfertigten.\nEntsprechende Tatsachen bringe der Rekurrent indessen nicht vor. Weil nach dem\nGesagten eine Ausstandspflicht der Revisorin nicht bestehe, liege auch im Verhalten\nihres Vorgesetzten C kein Ausstandsgrund.\n\nb) Zur Begründung seines Rechtsmittels macht der Rekurrent zusammengefasst geltend, dass die angefochtene Verfügung der Finanzdirektion lediglich von einem juristischen Sekretär unterzeichnet und daher nichtig sei. Weil sich die umstrittene\nRevision auch auf die Bundessteuern auswirke, habe das Ausstandsverfahren den\nMindestvoraussetzungen des Bundesrechts zu genügen. Hierzu gehöre eine Stellungnahme der vom Ausstandsbegehren betroffenen Person. Dies habe die Finanzdirektion\nmit Bezug auf C unterlassen und somit das rechtliche Gehör verletzt. Sodann habe die\nFinanzdirektion den Sachverhalt ungenügend und damit unrichtig festgestellt. Namentlich mit Bezug auf die Besprechung zwischen der Revisorin und dem Rekurrenten vom\n30. Mai 2008 sei kein Protokoll einverlangt worden. Ferner müsse der unzulässige Informationaustausch zwischen der Revisorin und dem Steueramt des Kantons Solothurn zu den Akten genommen werden; denn dieser Akt belege, dass es der Revisorin\nnicht um eine sachliche Überprüfung seiner Bücher gegangen sei. Auch die von der\nRevisorin an andere Behörden erstattete Mitteilung über das Revisionsergebnis müsse\n\n3 AU.2010.1\n-5-\n\nzu den Akten genommen werden. Weil die Revisorin dem Rekurrenten unzulässige\nFragen gestellt habe, was aus dem Protokoll vom 15. Februar 2008 nicht hervorgehe,\nmüssten ihre Handnotizen und ihr Laptop sichergestellt werden. Eine zunächst vorgesehene Aufrechnung im Umfang von rund 1 Mio. Franken habe die Revisorin nach\nIntervention von C fallengelassen, weil es sich bei den gewonnenen Erkenntnissen um\neine rechtswidrige \"Fishing Expedition\" gehandelt habe. Mit ihrem Verhalten habe die\nRevisorin verschiedene – näher bezeichnete – Straftatbestände erfüllt, die überdies\neine Staatshaftung des Kantons Zürich begründeten.\n\n"}