{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2010-04-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_AU-2010-1_2010-04-26.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_AU_2010_1_zv.pdf", "Checksum": "5be981c0caaf00a9fbe6594dd5e12dfd"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["AU.2010.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 26.04.2010 AU.2010.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 26.04.2010 AU.2010.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 26.04.2010 AU.2010.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstand | Ausstandspflicht einer Revisorin des kantonalen Steueramts und ihres Vorgesetzten aufgrund eines behaupteten Anscheins der Befangenheit hier verneint. Selbst allfällige Mängel bei der Ermittlung des massgebenden Sachverhalts lassen einen Revisor (oder Steuerkommissär) grundsätzlich nicht als befangen erscheinen. | § 119 Abs. 1 lit. d StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:25", "Checksum": "7bdcaf49bdafc89e768cc607739899c0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 26.04.2010 AU.2010.1\nRegeste:\nAusstand | Ausstandspflicht einer Revisorin des kantonalen Steueramts und ihres Vorgesetzten aufgrund eines behaupteten Anscheins der Befangenheit hier verneint. Selbst allfällige Mängel bei der Ermittlung des massgebenden Sachverhalts lassen einen Revisor (oder Steuerkommissär) grundsätzlich nicht als befangen erscheinen. | § 119 Abs. 1 lit. d StG\n\n STEUERREKURSKOMMISSION III\nDES KANTONS ZÜRICH\n\n3 AU.2010.1\n\nEntscheid\n\n26. April 2010\n\nMitwirkend:\nPräsident Ch. Mäder, die Mitglieder M. Roth, A. Widl und Sekretärin S. Weigold\n\nIn Sachen\n\nA,\n\nRekurrent,\n\ngegen\n\n1. B,\n\n2. C,\n\nRekursgegner,\n\nStaat Zürich,\nMitbeteiligter,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Bücherrevision,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nAusstand\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. Mit Eingabe vom 10. November 2008 an den Chef des kantonalen Steueramts beantragte A, dass B sowie C der Division Bücherrevision, in der vorliegenden\nBücherrevision der Anwaltskanzlei des Gesuchstellers wegen Befangenheit in den\nAusstand zu treten hätten. Am 13. Februar 2009 wies die Finanzdirektion dieses Begehren ab.\n\nB. Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung erhob A am 23. März 2009 hiergegen beim Regierungsrat Rekurs mit folgendem Antrag:\n\n\"Es sei die Verfügung der Finanzdirektion … aufzuheben und es sei entsprechend dem im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Gesuch der Ausstand für\nB und C anzuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der\nStaatskasse.\"\n\nDie Staatskanzlei überwies die Eingabe am 22. Juli 2009 an das Verwaltungsgericht mit dem Hinweis, dass dieses zur Behandlung des Rechtsmittels zuständig sei.\n\nDas Verwaltungsgericht nahm den Rekurs als Beschwerde entgegen, trat mit\nBeschluss vom 9. Dezember 2009 wegen fehlender Zuständigkeit darauf nicht ein und\nüberwies die Akten den Steuerrekurskommissionen.\n\nDie Rekurskommission zieht in Erwägung:\n\n1. Das Verwaltungsgericht erwog, die seit 1. Januar 2009 zu gewährleistende\nRechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999; Art. 130\nAbs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005) gebe jeder Person Anspruch,\ndass ihre Rechtsstreitigkeit durch eine richterliche Behörde beurteilt werde, welche die\nStreitigkeit unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen\nkönne. Wenn ein Ausstandsgrund streitig sei, entscheide nach § 119 Abs. 3 des Steu-\n\n3 AU.2010.1\n-3-\n\nergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) die vorgesetzte Behörde, bei Mitgliedern von Kollegialbehörden diese Behörde selbst. Bei Ausstandsgesuchen gegen Mitarbeitende des\nkantonalen Steueramts gelte praxisgemäss die Finanzdirektion als vorgesetzte Behörde; ob diese Aufgabe stattdessen nicht eher der Amtsleitung des kantonalen Steueramts zustehe, könne offenbleiben. Das Steuergesetz schweige sich darüber aus, ob\nund wenn ja bei welcher Instanz der Entscheid der Finanzdirektion über das Ausstandsbegehren gegen Mitglieder von Einschätzungsbehörden angefochten werden\nkönne. Darüber sei nach der neusten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (Entscheid SB.2008.00077 vom 10. Dezember 2008; www.vgrzh.ch) in einem Zwischenentscheid zu befinden, der nur noch selbstständig angefochten werden könne. Bei der\nangefochtenen Verfügung der Finanzdirektion handle es sich somit um einen im Rahmen des Einschätzungsverfahrens ergangenen Zwischenentscheid. Die Anfechtung\neines solchen habe im Licht des gesetzlichen Instanzenzugs sinnvollerweise durch\nRekurs an die in der Sache selbst zuständige Rekurskommission zu erfolgen.\n\n"}