Muss vom Grundsatz des Vorhaltes an Ort und Stelle aus wichtigen Gründen abgewichen werden, ist der Vorhalt zur Sache und zur Person dem Fahrzeughalter in der Regel innert 15 Arbeitstagen zu machen; massgebend ist die Verfolgungsverjährung nach Strafgesetzbuch. - 15 - 15 Inkrafttreten Diese Weisungen treten am 1. Oktober 1998 in Kraft. 16 Aufhebung bisheriger Weisungen Die vorliegenden Weisungen ersetzen diejenigen des Eidg. Justiz- und Polizeidepartementes vom 15. Dezember 1994.