In den Abschnitten 1-11 werden die gebräuchlichen Methoden für die polizeilichen Geschwindigkeitskontrollen behandelt. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass offensichtliche Widerhandlungen, die von der Polizei auf andere Weise festgestellt werden, z.B. bei Abstandsmessungen oder bei der Rotlichtüberwachung mit automatischen Kontrollgeräten, ebenfalls zur Ahndung gelangen. Unberührt von den vorliegenden Weisungen bleiben die Ermittlung der Fahrgeschwindigkeit bei der Abklärung von Unfällen (z.B. durch Fachexpertisen) und die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte. 14 Orientierung des fehlbaren Führers