Geschwindigkeitsmessungen durch Vorausfahren, mit handbetätigten Stoppuhren sowie blosse Geschwindigkeitsschätzungen ohne konkrete Vergleichsmöglichkeiten sind nicht zulässig. 13 Anderweitige Feststellungen von Geschwindigkeitsübertretungen Gestützt auf Art. 2 Bst. b des Ordnungsbussengesetzes ist das Ordnungsbussen- Verfahren ausgeschlossen bei Geschwindigkeitskontrollen und der Feststellung von Übertretungen durch automatische Überwachunsanlagen, sofern die Messungen nicht nach den vorliegenden Weisungen erfolgen.