Eröffnung eines Strafverfahrens oder Ahndung mit einer Ordnungsbusse wegen Geschwindigkeitsüberschreitung verwendet werden. Dagegen ist es unzulässig, voraussetzungslos anhand der Fahrtschreiberaufzeichnungen nachträglich die in einem beliebigen Augenblick gefahrene Geschwindigkeit zu kontrollieren (BGE 112 IV 43 ff.). Ferner darf das Einlageblatt als Beweismittel herangezogen werden, wenn die Polizei durch eigene Wahrnehmung feststellt, dass ein Fahrzeug zu schnell fährt.