11.1 Grundsatz Artikel 100 Absatz 1 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) verlangt für bestimmte Fahrzeugarten und Fahrten die Ausrüstung mit einem Fahrtschreiber „zur Kontrolle der Arbeitsund Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen". Werden bei einer Überprüfung der Fahrtschreiberaufzeichnungen zwecks Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit auf der Strasse, im Betrieb oder zur Unfallabklärung andere Verstösse, wie z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen, festgestellt werden, so dürfen die Aufzeichnungen zur