10.1 Grundsatz Automatisch registrierende Schwellengeräte sind nur dann zulässig, wenn mindestens eine der folgenden technischen Voraussetzungen erfüllt ist: - zwei voneinander unabhängige Mess-Systeme, deren Messwerte von eier Auswertelogik automatisch untereinander verglichen werden. Eine Widerhandlung darf nur dann registriert werden, wenn beide Messwerte höchstens 1 % voneinander abweichen; - 13 - - ein Mehrfach-Mess-System, dessen Messwerte anhand einer Fotoserie oder von Video-Aufnahmen nachträglich rekonstruiert werden können.