Bei Geschwindigkeitsmessungen mit festeingerichteten Messgeräten handelt es sich um automatische Verkehrskontrollen ohne Anhalteposten i. S. von Artikel 130 Absatz 4 VZV. Die Polizei ist nicht gehalten, fehlbare Fahrzeugführer an Ort und Stelle anzuhalten und auf ihre Widerhandlung aufmerksam zu machen. 9 Festeingerichtete Radargeräte 9.1 Messgeräte Es dürfen nur Messgeräte verwendet werden, die für diesen Verwendungszweck ausdrücklich zugelassen sind. 9.2 Sicherheitsmargen Es gelten die Sicherheitsmargen gemäss Ziffer 4.5.