7.8 Nachfahrkontrollen mit gleichzeitigem Fotografieren des kontrollierten Fahrzeugs und des Geschwindigkeitsmessers (oder mit gleichzeitiger Einblendung des Geschwindigkeitswerts auf dem Film). 7.8.1 Durchführung Um den Abstand des kontrollierten zum kontrollierenden Fahrzeug festzuhalten und gleichzeitig die Geschwindigkeit des kontrollierenden Fahrzeugs zu registrieren, müssen mindestens drei Fotoaufnahmen erstellt werden; die Aufnahmen müssen je ca. 4 Sekunden auseinanderliegen. Aus den Aufnahmen muss ersichtlich sein, dass sich der Abstand vergrössert hat.