Nach einer genügend langen Messstrecke wird bei einer neuen markanten Stelle zunächst die Zeitmessung für das kontrollierte Fahrzeug, danach die Wegstreckenmessung für den Messwagen gestoppt. Unabhängig von der Distanz der beiden Fahrzeuge zueinander während der gesamten Messphase wird der Geschwindigkeitswert aus der tatsächlich vom kontrollierten Fahrzeug benötigten Zeit über die vermessene Wegstrecke gebildet. Der zur Verzeigung oder Ahndung mit einer Ordnungsbusse massgebliche Geschwindigkeitswert ist die Durchschnittsgeschwindigkeit.