7.7.5 Messungen mit konstantem Abstand Der Abstand nach Ziffer 7.5.2 ist einzuhalten 7.7.5.1 Messfenster Die Auswertung von Messfenstern innerhalb der Messstrecke ist nur dann zulässig, wenn sich der Abstand zum kontrollierten Fahrzeug während der massgeblichen (Fenster)-Messzeit nicht verringert hat und die Messfahrt mittels Video-Aufzeich - 10 - nung lückenlos rekonstruiert werden kann. Der massgebliche Geschwindigkeitswert ist die über das gesamte Messfenster gemittelte Geschwindigkeit.