7.7.1 Durchführung der Messungen Das kontrollierte Fahrzeug muss während der Messung - soweit durchführbar - dauernd mit der Kamera erfasst werden; es darf vom Polizeifahrzeug nicht überholt werden. 7.7.2 Mindeststrecken Die Messung muss über folgende Mindeststrecken erfolgen: 200 m auf Strecken mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit bis 80 km/h 500 m auf Strecken mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit über 80 km/h