7.5.2 Abstand Der Abstand zum kontrollierten Fahrzeug soll möglichst gleichbleibend sein unter Berücksichtigung der gefahrenen Geschwindigkeit; er soll den halben Tachometerwert nicht übersteigen. Am Schluss der Messung muss der Abstand zum kontrollierten Fahrzeug gleich oder grösser sein als beim Messbeginn. 7.6 Nachfahrkontrollen mit Geschwindigkeitsmessgerät und Rechner 7.6.1 Messungen mit konstantem Abstand Mindeststrecke und Abstand nach den Ziffern 7.5.1 und 7.5.2 sind einzuhalten.