-7- 7.2 Überprüfung der eingebauten Messapparate Die Messapparate für Nachfahr-Geschwindigkeitskontrollen müssen zusätzlich zur Nachprüfung gemäss Ziffer 3.3 einmal jährlich auf ihre Anzeige- und Aufzeichnungsgenauigkeit hin überprüft werden. Die Überprüfung kann durch die Polizei selber, eine kantonale oder eidgenössische Prüfstelle vorgenommen werden. Es ist ein Prüfprotokoll zu erstellen, auf dem auch die Reifendimension vermerkt ist.