Die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren, d.h. die Ermittlung der Geschwindigkeit eines vorausfahrenden Fahrzeugs durch einen Geschwindigkeitsvergleich mit einem nachfolgenden Fahrzeug, ist grundsätzlich zulässig. Voraussetzungen für deren Beweiskraft sind in der Regel: - eine genügend lange Messstrecke; - ein gleichbleibender, nicht zu grosser Abstand des nachfolgenden zum vorausfahrenden Fahrzeug; - die Verwendung eines justierten Messapparates, der die eigene Geschwindigkeit beweiskräftig festhält (Geschwindigkeitsmess- und Aufzeichnungsgerät, fotografische Aufnahmen, Video-Aufzeichnung).