Radargeschwindigkeitskontrollen aus dem fahrenden Messwagen sind zulässig, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden: - Messungen dürfen nur mit dazu vorgesehenen und zugelassenen Geräten erfolgen. - Jede Widerhandlung muss so registriert sein, dass der Messwert zweifelsfrei dem gemessenen Fahrzeug zugewiesen werden kann. Zudem muss eine nachträgliche Rekonstruktion der Messung möglich sein (Doppelfoto, Videoaufzeichnung oder andere gleichwertige Registriermethode).