3.3 Nacheichung und Unterhalt Die Geschwindigkeitsmessgeräte sind nach den Vorschriften des EAM nacheichen zu lassen. Das letzte Eichdatum (Monat und Jahr) muss auf einer am Gerät angebrachten Kontrollmarke der Eichstelle ersichtlich sein. Das EAM führt über die Nacheichungen ein Verzeichnis und erstattet dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) jährlich Bericht. 3.4 Folgen bei Nichterfüllung der Anforderungen Entsprechen Messgeräte den Anforderungen bezüglich Messgenauigkeit oder Fehlmessungs-Wahrscheinlichkeit nicht mehr, so untersagt das EAM ihre Verwendung. -3-