3.1 Typengenehmigung Geräte für amtliche Geschwindigkeitsmessungen unterliegen der Typengenehmigung und der Zulassung durch das Eidg. Amt für Messwesen (EAM). Sie dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach den Vorschriften der Verordnung über die Qualifizierung von Messmitteln [Eichverordnung] typengenehmigt und mit einem amtlichen Zulassungszeichen versehen sind. Die Typengenehmigung erstreckt sich auch auf Zusatzapparate, die zur Ermittlung oder Registrierung der Messergebnisse dienen.