2.1 Bei stationären Geschwindigkeitsmessungen sind Aufstellung und Einrichtung durch Personen zu kontrollieren, welche die für die Einrichtung, Bedienung und Wartung der Mess- und Zusatzgeräte erforderlichen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse an einem Ausbildungskurs erworben haben und von den zuständigen kantonalen Behörden dazu ermächtigt wurden. -2- 2.2 Mobile Geschwindigkeitsmessungen sind durch Personen durchzuführen, welche die Anforderungen der Ziffer 2.1. erfüllen.