{"Signatur": "ZH_SOBE_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "1998-08-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_SOBE_001_undefined_1998-08-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/011BA36C3B2D8C16C1256C5600566264_Geschwind1.pdf", "Checksum": "8d9d3538ae6471a42d6a31ebed61d1cc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["undefined"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Andere Behörden und Gerichte 10.08.1998 undefined"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Andere Behörden und Gerichte 10.08.1998 undefined"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Andere Behörden und Gerichte 10.08.1998 undefined"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Andere Behörden und Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Andere Behörden und Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Andere Behörden und Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eidg. Dep. für Umwelt Verkehr etc."}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Technische Weisungen über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:14", "Checksum": "1e09da31f99eafdd4f9cf3a7b697e240", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Andere Behörden und Gerichte 10.08.1998 undefined\nRegeste:\nTechnische Weisungen über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr\n\n11.1 Grundsatz\nArtikel 100 Absatz 1 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) verlangt für bestimmte Fahrzeugarten\nund Fahrten die Ausrüstung mit einem Fahrtschreiber „zur Kontrolle der Arbeitsund Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen\". Werden bei einer Überprüfung der\nFahrtschreiberaufzeichnungen zwecks Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit auf der\nStrasse, im Betrieb oder zur Unfallabklärung andere Verstösse, wie z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen, festgestellt werden, so dürfen die Aufzeichnungen zur\nEröffnung eines Strafverfahrens oder Ahndung mit einer Ordnungsbusse wegen\nGeschwindigkeitsüberschreitung verwendet werden. Dagegen ist es unzulässig,\nvoraussetzungslos anhand der Fahrtschreiberaufzeichnungen nachträglich die in\neinem beliebigen Augenblick gefahrene Geschwindigkeit zu kontrollieren (BGE 112\nIV 43 ff.). Ferner darf das Einlageblatt als Beweismittel herangezogen werden, wenn\ndie Polizei durch eigene Wahrnehmung feststellt, dass ein Fahrzeug zu schnell\nfährt.\n\n11.2 Einzug des Fahrtschreiber-Einlageblattes\nDem Fahrzeugführer ist der Einzug des Einlageblattes schriftlich zu bestätigen. Er\nist anzuweisen, die Bestätigung seinem Arbeitgeber abzugeben und ein neues Einlageblatt einzulegen.\n\n11.3 Sicherheitsmarge\nVon der vom Fahrtschreiber registrierten Geschwindigkeit ist eine Sicherheitsmarge\n- 14 -\n\nvon 10 km/h abzuziehen, um der Gerätetoleranz, dem Reifeneinfluss sowie der\nAbleseungenauigkeit Rechnung zu tragen.\n\n12 Unzulässige Methoden\n\nGeschwindigkeitsmessungen durch Vorausfahren, mit handbetätigten Stoppuhren\nsowie blosse Geschwindigkeitsschätzungen ohne konkrete Vergleichsmöglichkeiten\nsind nicht zulässig.\n\n13 Anderweitige Feststellungen von Geschwindigkeitsübertretungen\n\nGestützt auf Art. 2 Bst. b des Ordnungsbussengesetzes ist das Ordnungsbussen-\nVerfahren ausgeschlossen bei Geschwindigkeitskontrollen und der Feststellung von\nÜbertretungen durch automatische Überwachunsanlagen, sofern die Messungen\nnicht nach den vorliegenden Weisungen erfolgen.\n\nFür Widerhandlungen, die nicht im Ordnungsbussen-Verfahren geahndet werden\ndürfen, sind die Weisungen im Rahmen des kantonalen Polizei- und Strafprozessrechts zu berücksichtigen.\n\nIn den Abschnitten 1-11 werden die gebräuchlichen Methoden für die polizeilichen\nGeschwindigkeitskontrollen behandelt. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass offensichtliche Widerhandlungen, die von der Polizei auf andere Weise festgestellt werden, z.B. bei Abstandsmessungen oder bei der Rotlichtüberwachung mit automatischen Kontrollgeräten, ebenfalls zur Ahndung gelangen.\nUnberührt von den vorliegenden Weisungen bleiben die Ermittlung der Fahrgeschwindigkeit bei der Abklärung von Unfällen (z.B. durch Fachexpertisen) und die\nfreie Beweiswürdigung durch die Gerichte.\n\n14 Orientierung des fehlbaren Führers\n\nMuss vom Grundsatz des Vorhaltes an Ort und Stelle aus wichtigen Gründen abgewichen werden, ist der Vorhalt zur Sache und zur Person dem Fahrzeughalter in\nder Regel innert 15 Arbeitstagen zu machen; massgebend ist die Verfolgungsverjährung nach Strafgesetzbuch.\n- 15 -\n\n15 Inkrafttreten\n\nDiese Weisungen treten am 1. Oktober 1998 in Kraft.\n\n16 Aufhebung bisheriger Weisungen\n\nDie vorliegenden Weisungen ersetzen diejenigen des Eidg. Justiz- und Polizeidepartementes vom 15. Dezember 1994.\n\nEidgenössisches Departement für\nUmwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation\n\nsig. Leuenberger\n\nMoritz Leuenberger\n"}