{"Signatur": "ZH_SOBE_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "1998-08-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_SOBE_001_undefined_1998-08-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/011BA36C3B2D8C16C1256C5600566264_Geschwind1.pdf", "Checksum": "8d9d3538ae6471a42d6a31ebed61d1cc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["undefined"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Andere Behörden und Gerichte 10.08.1998 undefined"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Andere Behörden und Gerichte 10.08.1998 undefined"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Andere Behörden und Gerichte 10.08.1998 undefined"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Andere Behörden und Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Andere Behörden und Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Andere Behörden und Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eidg. Dep. für Umwelt Verkehr etc."}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Technische Weisungen über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:14", "Checksum": "1e09da31f99eafdd4f9cf3a7b697e240", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Andere Behörden und Gerichte 10.08.1998 undefined\nRegeste:\nTechnische Weisungen über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr\n\n7.8.3 Sicherheitsmargen\nVon den festgestellten Geschwindigkeitswerten ist der kleinste zu beachten; davon\nsind die in Ziffer 7.3 für Messungen mit Geschwindigkeitsmessgerät, Rechner und\nVideo festgelegten Sicherheitsmargen abzuziehen.\n- 11 -\n\n8 Geschwindigkeitsmessungen mit Laser-Geräten\n\n8.1 Durchführung der Messungen\n\n8.1.1 Aufstellung und Handhabung der Geräte\nLaser-Messgeräte können frei von Hand oder ab Stativ mit Neigekopf eingesetzt\nwerden. Korrekturen des angezeigten Messwerts sind unzulässig.\n\n8.1.2 Funktionstests der Geräte\nDie in der Bedienungsanleitung (vgl. Ziffer 3.2) vorgeschriebenen Gerätetests sind\nbei jedem Einsatz (Serie von Messungen am gleichen Messort) durchzuführen bzw.\nderen automatische Durchführung durch das Gerät ist zu kontrollieren und im\nMessprotokoll (vgl. Ziffer 4.4) zu bestätigen.\n\n8.1.3 Zusatzapparate\nZur Beweisführung der korrekten Zuordnung des Messwerts zum gemessenen\nFahrzeug ist eine fix auf dem Gerät montierte und einjustierte Videokamera mitzubetreiben.\n\n8.1.4 Messprotokoll\nAuf der Video-Aufnahme (Tonspur) oder in einem Zusatzprotokoll müssen folgende\nAngaben enthalten sein:\n- Datum, Zeit und Ort der Messung\n- Fahrtrichtung der Messung\n- Zulässige Geschwindigkeit\n- Kontrollschildnummer des erfassten Fahrzeugs\n- Durchführung der Gerätetests gemäss Ziffer 8.1.2\n- Namen der kontrollierenden Polizeibeamten\n\n8.1.5 Sicherheitsmargen\nVon der gemessenen Geschwindigkeit ist folgende Sicherheitsmarge abzuziehen:\n- 3 km/h bei einem Messergebnis bis 100 km/h\n- 4 km/h bei einem Messergebnis von 101 - 150 km/h\n- 5 km/h bei einem Messergebnis ab 151 km/h\n- 12 -\n\nC Geschwindigkeitsmessungen mit festeingerichteten Geräten\n\nBei Geschwindigkeitsmessungen mit festeingerichteten Messgeräten handelt es\nsich um automatische Verkehrskontrollen ohne Anhalteposten i. S. von Artikel 130\nAbsatz 4 VZV. Die Polizei ist nicht gehalten, fehlbare Fahrzeugführer an Ort und\nStelle anzuhalten und auf ihre Widerhandlung aufmerksam zu machen.\n\n9 Festeingerichtete Radargeräte\n\n9.1 Messgeräte\nEs dürfen nur Messgeräte verwendet werden, die für diesen Verwendungszweck\nausdrücklich zugelassen sind.\n\n9.2 Sicherheitsmargen\nEs gelten die Sicherheitsmargen gemäss Ziffer 4.5.\n\n9.3 Verwendung von Geräten, die zwei voneinander unabhängige Messungen und Registrierungen vornehmen\n\nVon jeder Messerie (ununterbrochene Serie von Messungen an einem Messort),\nzumindest aber von jedem Film, müssen alle fotogrammetrisch ermittelten Resultate, die zur Verzeigung des fehlbaren Fahrzeugführer führen, mit dem Messwert\ndes Radargerätes verglichen werden. Weichen die Ergebnisse der beiden\nMessarten mehr als 10 km/h bei Geschwindigkeiten bis 100 km/h oder mehr als\n10% bei Geschwindigkeiten über 100 km/h voneinander ab, ist die betreffende\nMessung ungültig.\nMessungen, bei denen das Ergebnis der zweiten Messart infolge äusserer Umstände (Nebel, Schneetreiben usw.) nicht ermittelt werden kann, sind ungültig.\n\nWiderhandlungen, die lediglich zu einer Ordnungsbusse führen, müssen nicht fotogrammetrisch mit dem Radargeschwindigkeitswert verglichen werden.\n\n10 Festeingerichtete Schwellengeräte\n\n10.1 Grundsatz\nAutomatisch registrierende Schwellengeräte sind nur dann zulässig, wenn mindestens eine der folgenden technischen Voraussetzungen erfüllt ist:\n- zwei voneinander unabhängige Mess-Systeme, deren Messwerte von eier\nAuswertelogik automatisch untereinander verglichen werden. Eine Widerhandlung darf nur dann registriert werden, wenn beide Messwerte höchstens 1 %\nvoneinander abweichen;\n- 13 -\n\n- ein Mehrfach-Mess-System, dessen Messwerte anhand einer Fotoserie oder von\nVideo-Aufnahmen nachträglich rekonstruiert werden können.\n\n10.2 Überprüfung der Schwellen\nGleichzeitig mit der jährlichen Nacheichung gemäss Ziffer 3.3 müssen die signifikanten Eigenschaften der Schwellen überprüft werden.\n\n10.3 Sicherheitsmarge\nVom ermittelten Messwert ist eine in der Zulassung des Gerätes festgelegte Sicherheitsmarge in Abzug zu bringen. Als Minimalabzüge gelten die Sicherheitsmargen gemäss Ziffer 4.5.\n\nD Andere Feststellungen von Geschwindigkeitsübertretungen\n\n11 Geschwindigkeitsermittlung anhand der Fahrtschreiberaufzeichnungen des\nkontrollierten Fahrzeugs\n\n"}