{"Signatur": "ZH_SOBE_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "1998-08-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_SOBE_001_undefined_1998-08-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/011BA36C3B2D8C16C1256C5600566264_Geschwind1.pdf", "Checksum": "8d9d3538ae6471a42d6a31ebed61d1cc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["undefined"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Andere Behörden und Gerichte 10.08.1998 undefined"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Andere Behörden und Gerichte 10.08.1998 undefined"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Andere Behörden und Gerichte 10.08.1998 undefined"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Andere Behörden und Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Andere Behörden und Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Andere Behörden und Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eidg. Dep. für Umwelt Verkehr etc."}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Technische Weisungen über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:14", "Checksum": "1e09da31f99eafdd4f9cf3a7b697e240", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Andere Behörden und Gerichte 10.08.1998 undefined\nRegeste:\nTechnische Weisungen über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr\n\n7.5 Nachfahrkontrollen mit Geschwindigkeitsmessgerät ohne Rechner\nMessungen mit konstantem Abstand\n\n7.5.1 Mindestmessstrecke\nDie Messstrecke muss mindestens 500 m betragen.\n\n7.5.2 Abstand\nDer Abstand zum kontrollierten Fahrzeug soll möglichst gleichbleibend sein unter\nBerücksichtigung der gefahrenen Geschwindigkeit; er soll den halben Tachometerwert nicht übersteigen. Am Schluss der Messung muss der Abstand zum kontrollierten Fahrzeug gleich oder grösser sein als beim Messbeginn.\n\n7.6 Nachfahrkontrollen mit Geschwindigkeitsmessgerät und Rechner\n\n7.6.1 Messungen mit konstantem Abstand\nMindeststrecke und Abstand nach den Ziffern 7.5.1 und 7.5.2 sind einzuhalten.\n\n7.6.2 Massgebliche Durchschnittsgeschwindigkeit\nDer Rechner ermittelt die Durchschnittsgeschwindigkeit über die ganze Messstrecke bzw. die Strecke des Messfensters.\n\n7.6.3 Messfenster\nDie Auswertung von Messfenstern innerhalb einer grösseren Messstrecke ist zulässig, wenn sich der Abstand zum kontrollierten Fahrzeug während der massgeblichen (Fenster-) Messzeit nicht verringert hat. Die (Fenster-) Messstrecke muss\nmindestens 500 Meter betragen.\n\n7.6.4 Messungen bei freier Nachfahrt\nBei freier Nachfahrt wird der arithmetische Mittelwert der gefahrenen Geschwindigkeit über die gesamte Messstrecke ermittelt. Während der Nachfahrt darf auch\naufgeholt werden. Am Schluss der Messung muss der Abstand zum kontrollierten\n-9-\n\nFahrzeug grösser sein als zum Zeitpunkt des Messbeginns. Der für die Verzeigung\noder die Ahndung mit einer Ordnungsbusse massgebliche Geschwindigkeitswert ist\ndie Durchschnittsgeschwindigkeit.\n\n7.7 Nachfahrkontrollen mit Geschwindigkeitsmessgerät, Rechner und Video\n\n7.7.1 Durchführung der Messungen\nDas kontrollierte Fahrzeug muss während der Messung - soweit durchführbar -\ndauernd mit der Kamera erfasst werden; es darf vom Polizeifahrzeug nicht überholt\nwerden.\n\n7.7.2 Mindeststrecken\nDie Messung muss über folgende Mindeststrecken erfolgen:\n\n200 m auf Strecken mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit bis\n80 km/h\n500 m auf Strecken mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit über\n80 km/h\n\n7.7.3 Protokoll\nAuf der Video-Aufnahme (Tonspur) oder in einem Zusatzprotokoll müssen folgende\nAngaben enthalten sein:\n- Datum, Zeit und Ort der Messung\n- Fahrtrichtung\n- Zulässige Geschwindigkeit\n- Kontrollschildnummer des erfassten Fahrzeugs\n- Namen der kontrollierenden Personen\n\nEin allfälliges Zusatzprotokoll ist von einem dieser Beamten zu unterzeichnen.\n\n7.7.4 Kamera mit Zoom\nWerden bei Nachfahrkontrollen mit Video-Systemen Kameras mit Zoom eingesetzt,\nmuss die Verstellung des Zooms auf der Aufnahme sichtbar sein. Während der\nMessung darf nicht gezoomt werden.\n\n7.7.5 Messungen mit konstantem Abstand\nDer Abstand nach Ziffer 7.5.2 ist einzuhalten\n\n7.7.5.1 Messfenster\nDie Auswertung von Messfenstern innerhalb der Messstrecke ist nur dann zulässig,\nwenn sich der Abstand zum kontrollierten Fahrzeug während der massgeblichen\n(Fenster)-Messzeit nicht verringert hat und die Messfahrt mittels Video-Aufzeich\n- 10 -\n\nnung lückenlos rekonstruiert werden kann. Der massgebliche Geschwindigkeitswert\nist die über das gesamte Messfenster gemittelte Geschwindigkeit.\n\n7.7.6 Messungen bei freier Nachfahrt\nBei freier Nachfahrt ist Ziffer 7.6.4 einzuhalten. Am Schluss der Messung muss der\nAbstand zum kontrollierten Fahrzeug aber gleich oder grösser sein als beim Messbeginn.\n\n7.7.7 Messungen nach Fixpunkten\nDas Messprinzip beruht auf der Zeitmessung über eine bestimmte Wegstrecke.\nSobald das kontrollierte Fahrzeug eine markante Stelle auf oder neben der Fahrbahn passiert (Fahrbahnmarkierung, Schatten einer Brücke, Signalmast usw.), wird\ndie Zeitmessung gestartet. Beim Passieren derselben Stelle mit dem Messwagen\nwird die Wegstreckenmessung gestartet. Nach einer genügend langen Messstrecke\nwird bei einer neuen markanten Stelle zunächst die Zeitmessung für das kontrollierte Fahrzeug, danach die Wegstreckenmessung für den Messwagen gestoppt.\nUnabhängig von der Distanz der beiden Fahrzeuge zueinander während der gesamten Messphase wird der Geschwindigkeitswert aus der tatsächlich vom kontrollierten Fahrzeug benötigten Zeit über die vermessene Wegstrecke gebildet. Der zur\nVerzeigung oder Ahndung mit einer Ordnungsbusse massgebliche Geschwindigkeitswert ist die Durchschnittsgeschwindigkeit.\n\n7.8 Nachfahrkontrollen mit gleichzeitigem Fotografieren des kontrollierten Fahrzeugs\nund des Geschwindigkeitsmessers (oder mit gleichzeitiger Einblendung des Geschwindigkeitswerts auf dem Film).\n\n7.8.1 Durchführung\nUm den Abstand des kontrollierten zum kontrollierenden Fahrzeug festzuhalten und\ngleichzeitig die Geschwindigkeit des kontrollierenden Fahrzeugs zu registrieren,\nmüssen mindestens drei Fotoaufnahmen erstellt werden; die Aufnahmen müssen je\nca. 4 Sekunden auseinanderliegen. Aus den Aufnahmen muss ersichtlich sein, dass\nsich der Abstand vergrössert hat.\n\n7.8.2 Abstand\nBezüglich Abstand zum kontrollierten Fahrzeug ist Ziffer 7.5.2 grundsätzlich einzuhalten.\n\n"}