{"Signatur": "ZH_SOBE_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "1998-08-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_SOBE_001_undefined_1998-08-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/011BA36C3B2D8C16C1256C5600566264_Geschwind1.pdf", "Checksum": "8d9d3538ae6471a42d6a31ebed61d1cc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["undefined"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Andere Behörden und Gerichte 10.08.1998 undefined"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Andere Behörden und Gerichte 10.08.1998 undefined"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Andere Behörden und Gerichte 10.08.1998 undefined"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Andere Behörden und Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Andere Behörden und Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Andere Behörden und Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eidg. Dep. für Umwelt Verkehr etc."}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Technische Weisungen über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:14", "Checksum": "1e09da31f99eafdd4f9cf3a7b697e240", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Andere Behörden und Gerichte 10.08.1998 undefined\nRegeste:\nTechnische Weisungen über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr\n\n Radargeschwindigkeitskontrollen aus dem fahrenden Messwagen sind zulässig,\nwenn folgende Bedingungen eingehalten werden:\n- Messungen dürfen nur mit dazu vorgesehenen und zugelassenen Geräten erfolgen.\n- Jede Widerhandlung muss so registriert sein, dass der Messwert zweifelsfrei\ndem gemessenen Fahrzeug zugewiesen werden kann. Zudem muss eine nachträgliche Rekonstruktion der Messung möglich sein (Doppelfoto, Videoaufzeichnung oder andere gleichwertige Registriermethode).\n- Vom gemessenen auf die nächste ganze Zahl abgerundeten Messwert sind die\nfolgenden Sicherheitsmargen abzuziehen:\n7 km/h bei einem Messergebnis bis 100 km/h\n8 km/h bei einem Messergebnis von 101 - 150 km/h\n9 km/h bei einem Messergebnis ab 151 km/h\n\n7 Nachfahrkontrollen\n\n7.1 Grundsatz\nDie Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren, d.h. die Ermittlung der Geschwindigkeit eines vorausfahrenden Fahrzeugs durch einen Geschwindigkeitsvergleich mit einem nachfolgenden Fahrzeug, ist grundsätzlich zulässig. Voraussetzungen für deren Beweiskraft sind in der Regel:\n- eine genügend lange Messstrecke;\n- ein gleichbleibender, nicht zu grosser Abstand des nachfolgenden zum vorausfahrenden Fahrzeug;\n- die Verwendung eines justierten Messapparates, der die eigene Geschwindigkeit\nbeweiskräftig festhält (Geschwindigkeitsmess- und Aufzeichnungsgerät, fotografische Aufnahmen, Video-Aufzeichnung).\n-7-\n\n7.2 Überprüfung der eingebauten Messapparate\nDie Messapparate für Nachfahr-Geschwindigkeitskontrollen müssen zusätzlich zur\nNachprüfung gemäss Ziffer 3.3 einmal jährlich auf ihre Anzeige- und Aufzeichnungsgenauigkeit hin überprüft werden. Die Überprüfung kann durch die Polizei\nselber, eine kantonale oder eidgenössische Prüfstelle vorgenommen werden. Es ist\nein Prüfprotokoll zu erstellen, auf dem auch die Reifendimension vermerkt ist. Die\nAnzeige darf im Bereich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit höchstens 2 % über\ndem tatsächlichen Geschwindigkeitswert liegen.\n\n7.3 Sicherheitsmargen für Nachfahrkontrollen\n\n1\nMessmethode Sicherheitsmargen bei einer Messstrecke von mindestens:\n200 m 500 m 1000 m 2000 m\nGeschwindig- konstanter Manuelle Auswertung der\nkeitsmessge- Abstand Aufzeichnungen des Gerät ohne Rech- schwindigkeitsmessgerätes. --- 15 10 10\nner Zusätzlich Abzug der protokollierten Eigenfehler gemäss\nEichzertifikat.\nGeschwindig- konstanter Mittelwert über gesamte\nkeitsmessge- Abstand Messstrecke oder mitlaufenrät mit Rech- des Messfenster zur Ermitt- --- 15 10 8\nner lung der schnellsten Fahrstrecke innerhalb der gesamten Messstrecke.\nfreie Mittelwert über gesamte\nNachfahrt Messstrecke. Abstand varia- --- --- 8 6\nbel, am Schluss grösser als\nzu Beginn der Messung.\nGeschwindig- konstanter Mittelwert über gesamte\nkeitsmessge- Abstand Messstrecke oder mitlaufenrät mit Rech- des Messfenster zur Ermitt- 15 10 8 6\nner und Video lung der schnellsten Fahrstrecke innerhalb der gesamten Messstrecke.\nfreie Mittelwert über gesamte\nNachfahrt Messstrecke. Abstand varia- 15 10 8 6\nbel, am Schluss grösser als\nzu Beginn der Messung.\nnach Fix- Weg-Zeitmessung. Mittelwert\npunkten über die gesamte Mess- --- 10 8 6\nstrecke. Abstand variabel.\n\n1\nBei Geschwindigkeiten bis 100 km/h ist die Sicherheitsmarge in km/h, bei Geschwindigkeiten über\n100 km/h ist der Prozentwert zu berechnen und vom gemessenen Wert in Abzug zu bringen\n-8-\n\n7.4 Verzeigung\nMassgebend für die Verzeigung oder Ahndung des Führers mit einer Ordnungsbusse ist die ermittelte Geschwindigkeit nach Abzug der Sicherheitsmarge nach\nZiffer 7.3. Bei errechneten Durchschnittsgeschwindigkeiten ist immer auf den\nnächsten ganzen km/h-Wert abzurunden.\n\nIst der Sachverhalt jedoch mit einem für diesen Zweck zugelassenen Videogeschwindigkeitsmessgerät ermittelt worden und wird nachträglich die Messung nach\neiner zugelassenen Beweissicherungs- und Auswertmethode des EAM bearbeitet,\nbei welcher die Sicherheitsmargen schon abgezogen werden, kommen die Sicherheitsmargen nach Ziffer 7.3 nicht zur Anwendung.\n\n"}