{"Signatur": "ZH_SOBE_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "1998-08-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_SOBE_001_undefined_1998-08-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/011BA36C3B2D8C16C1256C5600566264_Geschwind1.pdf", "Checksum": "8d9d3538ae6471a42d6a31ebed61d1cc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["undefined"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Andere Behörden und Gerichte 10.08.1998 undefined"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Andere Behörden und Gerichte 10.08.1998 undefined"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Andere Behörden und Gerichte 10.08.1998 undefined"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Andere Behörden und Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Andere Behörden und Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Andere Behörden und Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eidg. Dep. für Umwelt Verkehr etc."}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Technische Weisungen über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:14", "Checksum": "1e09da31f99eafdd4f9cf3a7b697e240", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Andere Behörden und Gerichte 10.08.1998 undefined\nRegeste:\nTechnische Weisungen über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr\n\n4.4 Messprotokoll\nBei Geschwindigkeitsmessungen muss ein Messprotokoll geführt werden. Dieses\nenthält:\n- Datum, Zeit und Ort der Messung\n- Art, eventuell Besonderheit der Messung (Front-, Brücken-, Kurvenmessung)\n- Fahrtrichtung der kontrollierten Fahrzeuge\n- höchstzulässige Geschwindigkeit am Messort\n-4-\n\n- genaue Bezeichnung des Geschwindigkeitsmessgerätes und Datum der letzten\nNacheichung\n- Namen des Bedieners des Messgerätes und des Protokollführers\n- Bestätigung der Durchführung des oder der vorgeschriebenen Gerätetests gemäss Ziffer 4.2.1\n- Unterschrift\n\nDie erforderlichen Eintragungen sind chronologisch vorzunehmen. Besondere Vorkommnisse (z.B. Ausfall des Fotoblitzes) sind zu protokollieren. Im Interesse der\nBeweiskraft darf auf dem Originalprotokoll nicht radiert werden; Korrekturen sind mit\nVisum und Datum zu versehen. Auswertungen von Filmen oder Videokassetten\nsind Bestandteile des Protokolls.\n\n4.5 Sicherheitsmargen\nVom Messresultat, das auf die nächste ganze Zahl abzurunden ist, ist folgende Sicherheitsmarge abzuziehen:\n- 5 km/h bei einem Messergebnis bis 100 km/h\n- 6 km/h bei einem Messergebnis von 101-150 km/h\n- 7 km/h bei einem Messergebnis ab 151 km/h\n\nMassgebend für die Ahndung einer Widerhandlung ist die Geschwindigkeit nach\nAbzug der Sicherheitsmarge.\n\n4.6 Störungen am Messgerät, Zweifelsfälle\nBei Störungen am Messgerät, oder wenn ernsthafte Zweifel über die Messgenauigkeit eintreten, sind die Messergebnisse ab der letzten Überprüfung des Gerätes\ngemäss Ziffer 4.2.1 ungültig. Die Geschwindigkeitskontrollen dürfen erst wieder\naufgenommen werden, wenn das Gerät einwandfrei funktioniert und die Messgenauigkeit durch eine erneute Überprüfung des Gerätes (vgl. Ziffer 4.2.1) sichergestellt ist.\n\n4.7 Besondere Radarmessarten\nDie Ziffern 2 - 4.6 dieser Weisungen sind, soweit nachstehend nicht ausdrücklich\neine Ausnahme vorgesehen ist, auch bei den nachfolgenden besonderen Messarten einzuhalten.\n\n4.7.1 Frontmessungen\nFrontmessungen, d.h. Messungen gegen die Anfahrtsrichtung des Verkehrs, dürfen\nnur mit für diese Messart ausdrücklich zugelassenen Geräten durchgeführt werden.\nBlitzgeräte müssen für Frontmessungen zugelassen sein (vgl. Ziffer 3.1).\n-5-\n\n4.7.2 Messungen ab Brücken\nRadarmessungen ab Brücken über der Fahrbahn sind bei Beachtung folgender\nVorschriften zulässig:\n- Das Radargerät muss auf einem vom EAM genehmigten Spezialstativ stehen.\n- Die Widerhandlung muss auf Foto oder Video dokumentiert werden.\n- Ab Brücken dürfen zwei Geräte eingesetzt werden, wenn ihre Strahlungsrichtung\nvoneinander abgewandt ist; wenn die Geräte in unterschiedlichen Frequenzbändern arbeiten, dürfen sie auch parallel zueinander verwendet werden.\n\n4.7.3 Messungen in Kurven\nAls Kurve gilt ein Strassenstück mit einem Krümmungsradius von weniger als 260\nMetern. Dies ist dann gegeben, wenn die Abweichung einer geeigneten Bezugslinie\n(z.B. Strassenrand, Mittellinie der Strasse) von der Geraden in der Mitte einer 25\nMeter langen Strecke grösser als 30 cm ist (vgl. Skizze).\n\nBei Geschwindigkeitsmessungen in Kurven sind folgende Vorschriften zu beachten:\n- Der Radarstrahl ist genau in Fahrtrichtung oder gegen die Fahrtrichtung der zu\nmessenden Fahrzeuge zu richten (Messwinkel 0 Grad);\n- Die Widerhandlung muss auf Foto oder Video dokumentiert werden. Messungen\nsind nur dann gültig, wenn sich in der gemessenen Fahrtrichtung nur ein Fahrzeug im Messbereich des Gerätes befand;\n- Vom ermittelten auf die nächste ganze Zahl abgerundeten Geschwindigkeitswert\nsind folgende Sicherheitsmargen abzuziehen:\n- 10 km/h bei einem Messergebnis bis 100 km/h\n- 14 km/h bei einem Messergebnis ab 101 km/h\n\n5 Messungen mit stationären Schwellengeräten\n\nSchwellengeräte ermitteln die Geschwindigkeit durch eine automatische Zeitmessung beim Durchfahren gegebener Wegstrecken zwischen Schwellen, Lichtschranken usw. Sie müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, welche die irrtüm\n-6-\n\nliche Auslösung oder Beendigung der Zeitmessung ausschliesst oder erkennen lässt.\nEs sind nur Geräte mit Mehrfachschwellen (Vergleich von mindestens zwei\nunabhängigen Zeitmessungen) zulässig. Für Geschwindigkeitsmessungen mit\nsämtlichen Arten stationärer Schwellengeräte gelten sinngemäss die Ziffern 4.1 -\n4.6 dieser Weisungen.\n\nB Mobile Geschwindigkeitsmessungen\n\n6 Radarmessungen aus dem fahrenden Messwagen (Moving Radar)\n\n"}