{"Signatur": "ZH_SOBE_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "1998-08-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_SOBE_001_undefined_1998-08-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/011BA36C3B2D8C16C1256C5600566264_Geschwind1.pdf", "Checksum": "8d9d3538ae6471a42d6a31ebed61d1cc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["undefined"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Andere Behörden und Gerichte 10.08.1998 undefined"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Andere Behörden und Gerichte 10.08.1998 undefined"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Andere Behörden und Gerichte 10.08.1998 undefined"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Andere Behörden und Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Andere Behörden und Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Andere Behörden und Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eidg. 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Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV), erlassen wir folgende Weisungen:\n\n1 Messarten\n\nIn diesen Weisungen werden folgende Messarten unterschieden:\n\n1.1 Stationäre Geschwindigkeitsmessungen (Kapitel A) sind Messungen mit Geräten,\ndie für die Messdauer auf Stativen oder vergleichbaren Fixiereinrichtungen montiert\nsind.\nBeispiele: Radarmessungen ab Stativ oder stehendem Fahrzeug.\n\n1.2 Mobile Geschwindigkeitsmessungen (Kapitel B) sind Messungen aus einem fahrenden Fahrzeug oder Messungen mit einem Handmessgerät.\nBeispiele: Nachfahrmessungen mit Video-System, Moving Radar; Messungen mit\nLasermessgerät.\n\n1.3 Geschwindigkeitsmessungen mit fest eingerichteten Geräten (Kapitel C) gemäss\nArtikel 133 VZV.\nBeispiele: Radarmessungen aus festeingerichteten Kabinen; Schwellengeräte mit\nfestverlegten Induktionsschleifen.\n\n2 Kontrollpersonal\n\n2.1 Bei stationären Geschwindigkeitsmessungen sind Aufstellung und Einrichtung\ndurch Personen zu kontrollieren, welche die für die Einrichtung, Bedienung und\nWartung der Mess- und Zusatzgeräte erforderlichen theoretischen und praktischen\nFachkenntnisse an einem Ausbildungskurs erworben haben und von den zuständigen kantonalen Behörden dazu ermächtigt wurden.\n-2-\n\n2.2 Mobile Geschwindigkeitsmessungen sind durch Personen durchzuführen, welche\ndie Anforderungen der Ziffer 2.1. erfüllen.\n\n2.3 Bei festeingerichteten Geschwindigkeitsmessgeräten muss die Installation und die\nAuswertung der Testergebnisse durch Personen kontrolliert werden, welche die\nAnforderungen der Ziffer 2.1 erfüllen.\n\n3 Geräte\n\n3.1 Typengenehmigung\nGeräte für amtliche Geschwindigkeitsmessungen unterliegen der Typengenehmigung und der Zulassung durch das Eidg. Amt für Messwesen (EAM). Sie dürfen nur\nverwendet werden, wenn sie nach den Vorschriften der Verordnung über die Qualifizierung von Messmitteln [Eichverordnung] typengenehmigt und mit einem amtlichen Zulassungszeichen versehen sind. Die Typengenehmigung erstreckt sich auch\nauf Zusatzapparate, die zur Ermittlung oder Registrierung der Messergebnisse\ndienen.\n\n3.2 Genehmigung der Bedienungsanleitung\nIm Rahmen der Typengenehmigung wird die Bedienungsanleitung der Herstellerfirma vom EAM überprüft. Das EAM kann für bestimmte Gerätetypen besondere\nAuflagen oder Bedienungserleichterungen vorsehen, wie besondere Nacheichfristen, Verzicht auf Gerätetests usw.\n\nAmtliche Geschwindigkeitsmessungen müssen nach den Vorschriften der genehmigten Bedienungsanleitungen durchgeführt werden.\n\n3.3 Nacheichung und Unterhalt\nDie Geschwindigkeitsmessgeräte sind nach den Vorschriften des EAM nacheichen\nzu lassen. Das letzte Eichdatum (Monat und Jahr) muss auf einer am Gerät angebrachten Kontrollmarke der Eichstelle ersichtlich sein. Das EAM führt über die\nNacheichungen ein Verzeichnis und erstattet dem Bundesamt für Strassen (ASTRA)\njährlich Bericht.\n\n3.4 Folgen bei Nichterfüllung der Anforderungen\nEntsprechen Messgeräte den Anforderungen bezüglich Messgenauigkeit oder\nFehlmessungs-Wahrscheinlichkeit nicht mehr, so untersagt das EAM ihre Verwendung.\n-3-\n\n3.5 Zusatzapparate\nBei amtlichen Geschwindigkeitsmessungen muss das Messergebnis mit einem Zusatzapparat (Foto-Videoteil, Geschwindigkeitsschreiber, Drucker usw.)\nautomatisch registriert werden.\n\nA Stationäre Geschwindigkeitsmessungen\n\n4 Stationäre Radarmessungen\n\n4.1 Durchführung der Messungen\n\n4.1.1 Aufstellung und Handhabung\nBei der Aufstellung und Handhabung des Gerätes sind die Vorschriften der genehmigten Bedienungsanleitung des Herstellers einzuhalten.\n\n4.1.2 Abstände zwischen aktiven Geräten im gleichen Frequenzband\n\nWerden auf derselben Strasse gleichzeitig zwei Radargeräte eingesetzt, ist folgendes zu beachten:\n- Werden die Geräte voneinander abgewandt betrieben, muss deren Abstand\nmindestens drei Strassenbreiten betragen;\n- in allen andern Fällen muss der Abstand 20 Strassenbreiten betragen.\n\n4.2 Überprüfung des Messgerätes\n\n4.2.1 Funktionstests der Geräte\nDie in der Bedienungsanleitung (vgl. Ziffer 3.2) vorgeschriebenen Gerätetests sind\nvor jedem Einsatz (Serie von Messungen am gleichen Messort) durchzuführen bzw.\nderen automatische Durchführung durch das Gerät ist zu kontrollieren und im\nMessprotokoll (vgl. Ziffer 4.4) zu bestätigen.\n\n4.3 Messen beider Fahrtrichtungen\nWerden bei dichtem Verkehr gleichzeitig beide Fahrtrichtungen gemessen, muss\ndie Widerhandlung auf Foto oder Video dokumentiert werden.\n\n"}