Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation U V E K Département fédéral de l’Environnement, des Transports, de l’Energie et de la Communication E T E C Dipartimento federale dell’Ambiente, dei Trasporti, dell’Energia e delle Comunicazioni A T E C Bern, 10. August 1998 Technische Weisungen über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr Gestützt auf Artikel 133 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Per- sonen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV), erlassen wir folgende Weisungen: 1 Messarten In diesen Weisungen werden folgende Messarten unterschieden: 1.1 Stationäre Geschwindigkeitsmessungen (Kapitel A) sind Messungen mit Geräten, die für die Messdauer auf Stativen oder vergleichbaren Fixiereinrichtungen montiert sind. Beispiele: Radarmessungen ab Stativ oder stehendem Fahrzeug. 1.2 Mobile Geschwindigkeitsmessungen (Kapitel B) sind Messungen aus einem fahren- den Fahrzeug oder Messungen mit einem Handmessgerät. Beispiele: Nachfahrmessungen mit Video-System, Moving Radar; Messungen mit Lasermessgerät. 1.3 Geschwindigkeitsmessungen mit fest eingerichteten Geräten (Kapitel C) gemäss Artikel 133 VZV. Beispiele: Radarmessungen aus festeingerichteten Kabinen; Schwellengeräte mit festverlegten Induktionsschleifen. 2 Kontrollpersonal 2.1 Bei stationären Geschwindigkeitsmessungen sind Aufstellung und Einrichtung durch Personen zu kontrollieren, welche die für die Einrichtung, Bedienung und Wartung der Mess- und Zusatzgeräte erforderlichen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse an einem Ausbildungskurs erworben haben und von den zuständi- gen kantonalen Behörden dazu ermächtigt wurden. -2- 2.2 Mobile Geschwindigkeitsmessungen sind durch Personen durchzuführen, welche die Anforderungen der Ziffer 2.1. erfüllen. 2.3 Bei festeingerichteten Geschwindigkeitsmessgeräten muss die Installation und die Auswertung der Testergebnisse durch Personen kontrolliert werden, welche die Anforderungen der Ziffer 2.1 erfüllen. 3 Geräte 3.1 Typengenehmigung Geräte für amtliche Geschwindigkeitsmessungen unterliegen der Typengenehmi- gung und der Zulassung durch das Eidg. Amt für Messwesen (EAM). Sie dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach den Vorschriften der Verordnung über die Quali- fizierung von Messmitteln [Eichverordnung] typengenehmigt und mit einem amtli- chen Zulassungszeichen versehen sind. Die Typengenehmigung erstreckt sich auch auf Zusatzapparate, die zur Ermittlung oder Registrierung der Messergebnisse dienen. 3.2 Genehmigung der Bedienungsanleitung Im Rahmen der Typengenehmigung wird die Bedienungsanleitung der Hersteller- firma vom EAM überprüft. Das EAM kann für bestimmte Gerätetypen besondere Auflagen oder Bedienungserleichterungen vorsehen, wie besondere Nacheich- fristen, Verzicht auf Gerätetests usw. Amtliche Geschwindigkeitsmessungen müssen nach den Vorschriften der geneh- migten Bedienungsanleitungen durchgeführt werden. 3.3 Nacheichung und Unterhalt Die Geschwindigkeitsmessgeräte sind nach den Vorschriften des EAM nacheichen zu lassen. Das letzte Eichdatum (Monat und Jahr) muss auf einer am Gerät ange- brachten Kontrollmarke der Eichstelle ersichtlich sein. Das EAM führt über die Nacheichungen ein Verzeichnis und erstattet dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) jährlich Bericht. 3.4 Folgen bei Nichterfüllung der Anforderungen Entsprechen Messgeräte den Anforderungen bezüglich Messgenauigkeit oder Fehlmessungs-Wahrscheinlichkeit nicht mehr, so untersagt das EAM ihre Verwen- dung. -3- 3.5 Zusatzapparate Bei amtlichen Geschwindigkeitsmessungen muss das Messergebnis mit einem Zu- satzapparat (Foto-Videoteil, Geschwindigkeitsschreiber, Drucker usw.) automatisch registriert werden. A Stationäre Geschwindigkeitsmessungen 4 Stationäre Radarmessungen 4.1 Durchführung der Messungen 4.1.1 Aufstellung und Handhabung Bei der Aufstellung und Handhabung des Gerätes sind die Vorschriften der geneh- migten Bedienungsanleitung des Herstellers einzuhalten. 4.1.2 Abstände zwischen aktiven Geräten im gleichen Frequenzband Werden auf derselben Strasse gleichzeitig zwei Radargeräte eingesetzt, ist folgen- des zu beachten: - Werden die Geräte voneinander abgewandt betrieben, muss deren Abstand mindestens drei Strassenbreiten betragen; - in allen andern Fällen muss der Abstand 20 Strassenbreiten betragen. 4.2 Überprüfung des Messgerätes 4.2.1 Funktionstests der Geräte Die in der Bedienungsanleitung (vgl. Ziffer 3.2) vorgeschriebenen Gerätetests sind vor jedem Einsatz (Serie von Messungen am gleichen Messort) durchzuführen bzw. deren automatische Durchführung durch das Gerät ist zu kontrollieren und im Messprotokoll (vgl. Ziffer 4.4) zu bestätigen. 4.3 Messen beider Fahrtrichtungen Werden bei dichtem Verkehr gleichzeitig beide Fahrtrichtungen gemessen, muss die Widerhandlung auf Foto oder Video dokumentiert werden. 4.4 Messprotokoll Bei Geschwindigkeitsmessungen muss ein Messprotokoll geführt werden. Dieses enthält: - Datum, Zeit und Ort der Messung - Art, eventuell Besonderheit der Messung (Front-, Brücken-, Kurvenmessung) - Fahrtrichtung der kontrollierten Fahrzeuge - höchstzulässige Geschwindigkeit am Messort -4- - genaue Bezeichnung des Geschwindigkeitsmessgerätes und Datum der letzten Nacheichung - Namen des Bedieners des Messgerätes und des Protokollführers - Bestätigung der Durchführung des oder der vorgeschriebenen Gerätetests ge- mäss Ziffer 4.2.1 - Unterschrift Die erforderlichen Eintragungen sind chronologisch vorzunehmen. Besondere Vor- kommnisse (z.B. Ausfall des Fotoblitzes) sind zu protokollieren. Im Interesse der Beweiskraft darf auf dem Originalprotokoll nicht radiert werden; Korrekturen sind mit Visum und Datum zu versehen. Auswertungen von Filmen oder Videokassetten sind Bestandteile des Protokolls. 4.5 Sicherheitsmargen Vom Messresultat, das auf die nächste ganze Zahl abzurunden ist, ist folgende Si- cherheitsmarge abzuziehen: - 5 km/h bei einem Messergebnis bis 100 km/h - 6 km/h bei einem Messergebnis von 101-150 km/h - 7 km/h bei einem Messergebnis ab 151 km/h Massgebend für die Ahndung einer Widerhandlung ist die Geschwindigkeit nach Abzug der Sicherheitsmarge. 4.6 Störungen am Messgerät, Zweifelsfälle Bei Störungen am Messgerät, oder wenn ernsthafte Zweifel über die Messgenauig- keit eintreten, sind die Messergebnisse ab der letzten Überprüfung des Gerätes gemäss Ziffer 4.2.1 ungültig. Die Geschwindigkeitskontrollen dürfen erst wieder aufgenommen werden, wenn das Gerät einwandfrei funktioniert und die Messge- nauigkeit durch eine erneute Überprüfung des Gerätes (vgl. Ziffer 4.2.1) sicherge- stellt ist. 4.7 Besondere Radarmessarten Die Ziffern 2 - 4.6 dieser Weisungen sind, soweit nachstehend nicht ausdrücklich eine Ausnahme vorgesehen ist, auch bei den nachfolgenden besonderen Messar- ten einzuhalten. 4.7.1 Frontmessungen Frontmessungen, d.h. Messungen gegen die Anfahrtsrichtung des Verkehrs, dürfen nur mit für diese Messart ausdrücklich zugelassenen Geräten durchgeführt werden. Blitzgeräte müssen für Frontmessungen zugelassen sein (vgl. Ziffer 3.1). -5- 4.7.2 Messungen ab Brücken Radarmessungen ab Brücken über der Fahrbahn sind bei Beachtung folgender Vorschriften zulässig: - Das Radargerät muss auf einem vom EAM genehmigten Spezialstativ stehen. - Die Widerhandlung muss auf Foto oder Video dokumentiert werden. - Ab Brücken dürfen zwei Geräte eingesetzt werden, wenn ihre Strahlungsrichtung voneinander abgewandt ist; wenn die Geräte in unterschiedlichen Frequenz- bändern arbeiten, dürfen sie auch parallel zueinander verwendet werden. 4.7.3 Messungen in Kurven Als Kurve gilt ein Strassenstück mit einem Krümmungsradius von weniger als 260 Metern. Dies ist dann gegeben, wenn die Abweichung einer geeigneten Bezugslinie (z.B. Strassenrand, Mittellinie der Strasse) von der Geraden in der Mitte einer 25 Meter langen Strecke grösser als 30 cm ist (vgl. Skizze). Bei Geschwindigkeitsmessungen in Kurven sind folgende Vorschriften zu beachten: - Der Radarstrahl ist genau in Fahrtrichtung oder gegen die Fahrtrichtung der zu messenden Fahrzeuge zu richten (Messwinkel 0 Grad); - Die Widerhandlung muss auf Foto oder Video dokumentiert werden. Messungen sind nur dann gültig, wenn sich in der gemessenen Fahrtrichtung nur ein Fahr- zeug im Messbereich des Gerätes befand; - Vom ermittelten auf die nächste ganze Zahl abgerundeten Geschwindigkeitswert sind folgende Sicherheitsmargen abzuziehen: - 10 km/h bei einem Messergebnis bis 100 km/h - 14 km/h bei einem Messergebnis ab 101 km/h 5 Messungen mit stationären Schwellengeräten Schwellengeräte ermitteln die Geschwindigkeit durch eine automatische Zeitmes- sung beim Durchfahren gegebener Wegstrecken zwischen Schwellen, Licht- schranken usw. Sie müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, welche die irrtüm -6- liche Auslösung oder Beendigung der Zeitmessung ausschliesst oder erkennen lässt. Es sind nur Geräte mit Mehrfachschwellen (Vergleich von mindestens zwei unabhängigen Zeitmessungen) zulässig. Für Geschwindigkeitsmessungen mit sämtlichen Arten stationärer Schwellengeräte gelten sinngemäss die Ziffern 4.1 - 4.6 dieser Weisungen. B Mobile Geschwindigkeitsmessungen 6 Radarmessungen aus dem fahrenden Messwagen (Moving Radar) Radargeschwindigkeitskontrollen aus dem fahrenden Messwagen sind zulässig, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden: - Messungen dürfen nur mit dazu vorgesehenen und zugelassenen Geräten er- folgen. - Jede Widerhandlung muss so registriert sein, dass der Messwert zweifelsfrei dem gemessenen Fahrzeug zugewiesen werden kann. Zudem muss eine nach- trägliche Rekonstruktion der Messung möglich sein (Doppelfoto, Videoaufzeich- nung oder andere gleichwertige Registriermethode). - Vom gemessenen auf die nächste ganze Zahl abgerundeten Messwert sind die folgenden Sicherheitsmargen abzuziehen: 7 km/h bei einem Messergebnis bis 100 km/h 8 km/h bei einem Messergebnis von 101 - 150 km/h 9 km/h bei einem Messergebnis ab 151 km/h 7 Nachfahrkontrollen 7.1 Grundsatz Die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren, d.h. die Ermittlung der Ge- schwindigkeit eines vorausfahrenden Fahrzeugs durch einen Geschwindigkeitsver- gleich mit einem nachfolgenden Fahrzeug, ist grundsätzlich zulässig. Vorausset- zungen für deren Beweiskraft sind in der Regel: - eine genügend lange Messstrecke; - ein gleichbleibender, nicht zu grosser Abstand des nachfolgenden zum voraus- fahrenden Fahrzeug; - die Verwendung eines justierten Messapparates, der die eigene Geschwindigkeit beweiskräftig festhält (Geschwindigkeitsmess- und Aufzeichnungsgerät, fo- tografische Aufnahmen, Video-Aufzeichnung). -7- 7.2 Überprüfung der eingebauten Messapparate Die Messapparate für Nachfahr-Geschwindigkeitskontrollen müssen zusätzlich zur Nachprüfung gemäss Ziffer 3.3 einmal jährlich auf ihre Anzeige- und Aufzeich- nungsgenauigkeit hin überprüft werden. Die Überprüfung kann durch die Polizei selber, eine kantonale oder eidgenössische Prüfstelle vorgenommen werden. Es ist ein Prüfprotokoll zu erstellen, auf dem auch die Reifendimension vermerkt ist. Die Anzeige darf im Bereich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit höchstens 2 % über dem tatsächlichen Geschwindigkeitswert liegen. 7.3 Sicherheitsmargen für Nachfahrkontrollen 1 Messmethode Sicherheitsmargen bei einer Mess- strecke von mindestens: 200 m 500 m 1000 m 2000 m Geschwindig- konstanter Manuelle Auswertung der keitsmessge- Abstand Aufzeichnungen des Ge- rät ohne Rech- schwindigkeitsmessgerätes. --- 15 10 10 ner Zusätzlich Abzug der proto- kollierten Eigenfehler gemäss Eichzertifikat. Geschwindig- konstanter Mittelwert über gesamte keitsmessge- Abstand Messstrecke oder mitlaufen- rät mit Rech- des Messfenster zur Ermitt- --- 15 10 8 ner lung der schnellsten Fahr- strecke innerhalb der gesam- ten Messstrecke. freie Mittelwert über gesamte Nachfahrt Messstrecke. Abstand varia- --- --- 8 6 bel, am Schluss grösser als zu Beginn der Messung. Geschwindig- konstanter Mittelwert über gesamte keitsmessge- Abstand Messstrecke oder mitlaufen- rät mit Rech- des Messfenster zur Ermitt- 15 10 8 6 ner und Video lung der schnellsten Fahr- strecke innerhalb der gesam- ten Messstrecke. freie Mittelwert über gesamte Nachfahrt Messstrecke. Abstand varia- 15 10 8 6 bel, am Schluss grösser als zu Beginn der Messung. nach Fix- Weg-Zeitmessung. Mittelwert punkten über die gesamte Mess- --- 10 8 6 strecke. Abstand variabel. 1 Bei Geschwindigkeiten bis 100 km/h ist die Sicherheitsmarge in km/h, bei Geschwindigkeiten über 100 km/h ist der Prozentwert zu berechnen und vom gemessenen Wert in Abzug zu bringen -8- 7.4 Verzeigung Massgebend für die Verzeigung oder Ahndung des Führers mit einer Ordnungs- busse ist die ermittelte Geschwindigkeit nach Abzug der Sicherheitsmarge nach Ziffer 7.3. Bei errechneten Durchschnittsgeschwindigkeiten ist immer auf den nächsten ganzen km/h-Wert abzurunden. Ist der Sachverhalt jedoch mit einem für diesen Zweck zugelassenen Videoge- schwindigkeitsmessgerät ermittelt worden und wird nachträglich die Messung nach einer zugelassenen Beweissicherungs- und Auswertmethode des EAM bearbeitet, bei welcher die Sicherheitsmargen schon abgezogen werden, kommen die Sicher- heitsmargen nach Ziffer 7.3 nicht zur Anwendung. 7.5 Nachfahrkontrollen mit Geschwindigkeitsmessgerät ohne Rechner Messungen mit konstantem Abstand 7.5.1 Mindestmessstrecke Die Messstrecke muss mindestens 500 m betragen. 7.5.2 Abstand Der Abstand zum kontrollierten Fahrzeug soll möglichst gleichbleibend sein unter Berücksichtigung der gefahrenen Geschwindigkeit; er soll den halben Tachometer- wert nicht übersteigen. Am Schluss der Messung muss der Abstand zum kontrol- lierten Fahrzeug gleich oder grösser sein als beim Messbeginn. 7.6 Nachfahrkontrollen mit Geschwindigkeitsmessgerät und Rechner 7.6.1 Messungen mit konstantem Abstand Mindeststrecke und Abstand nach den Ziffern 7.5.1 und 7.5.2 sind einzuhalten. 7.6.2 Massgebliche Durchschnittsgeschwindigkeit Der Rechner ermittelt die Durchschnittsgeschwindigkeit über die ganze Mess- strecke bzw. die Strecke des Messfensters. 7.6.3 Messfenster Die Auswertung von Messfenstern innerhalb einer grösseren Messstrecke ist zuläs- sig, wenn sich der Abstand zum kontrollierten Fahrzeug während der massgebli- chen (Fenster-) Messzeit nicht verringert hat. Die (Fenster-) Messstrecke muss mindestens 500 Meter betragen. 7.6.4 Messungen bei freier Nachfahrt Bei freier Nachfahrt wird der arithmetische Mittelwert der gefahrenen Geschwindig- keit über die gesamte Messstrecke ermittelt. Während der Nachfahrt darf auch aufgeholt werden. Am Schluss der Messung muss der Abstand zum kontrollierten -9- Fahrzeug grösser sein als zum Zeitpunkt des Messbeginns. Der für die Verzeigung oder die Ahndung mit einer Ordnungsbusse massgebliche Geschwindigkeitswert ist die Durchschnittsgeschwindigkeit. 7.7 Nachfahrkontrollen mit Geschwindigkeitsmessgerät, Rechner und Video 7.7.1 Durchführung der Messungen Das kontrollierte Fahrzeug muss während der Messung - soweit durchführbar - dauernd mit der Kamera erfasst werden; es darf vom Polizeifahrzeug nicht überholt werden. 7.7.2 Mindeststrecken Die Messung muss über folgende Mindeststrecken erfolgen: 200 m auf Strecken mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit bis 80 km/h 500 m auf Strecken mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit über 80 km/h 7.7.3 Protokoll Auf der Video-Aufnahme (Tonspur) oder in einem Zusatzprotokoll müssen folgende Angaben enthalten sein: - Datum, Zeit und Ort der Messung - Fahrtrichtung - Zulässige Geschwindigkeit - Kontrollschildnummer des erfassten Fahrzeugs - Namen der kontrollierenden Personen Ein allfälliges Zusatzprotokoll ist von einem dieser Beamten zu unterzeichnen. 7.7.4 Kamera mit Zoom Werden bei Nachfahrkontrollen mit Video-Systemen Kameras mit Zoom eingesetzt, muss die Verstellung des Zooms auf der Aufnahme sichtbar sein. Während der Messung darf nicht gezoomt werden. 7.7.5 Messungen mit konstantem Abstand Der Abstand nach Ziffer 7.5.2 ist einzuhalten 7.7.5.1 Messfenster Die Auswertung von Messfenstern innerhalb der Messstrecke ist nur dann zulässig, wenn sich der Abstand zum kontrollierten Fahrzeug während der massgeblichen (Fenster)-Messzeit nicht verringert hat und die Messfahrt mittels Video-Aufzeich - 10 - nung lückenlos rekonstruiert werden kann. Der massgebliche Geschwindigkeitswert ist die über das gesamte Messfenster gemittelte Geschwindigkeit. 7.7.6 Messungen bei freier Nachfahrt Bei freier Nachfahrt ist Ziffer 7.6.4 einzuhalten. Am Schluss der Messung muss der Abstand zum kontrollierten Fahrzeug aber gleich oder grösser sein als beim Mess- beginn. 7.7.7 Messungen nach Fixpunkten Das Messprinzip beruht auf der Zeitmessung über eine bestimmte Wegstrecke. Sobald das kontrollierte Fahrzeug eine markante Stelle auf oder neben der Fahr- bahn passiert (Fahrbahnmarkierung, Schatten einer Brücke, Signalmast usw.), wird die Zeitmessung gestartet. Beim Passieren derselben Stelle mit dem Messwagen wird die Wegstreckenmessung gestartet. Nach einer genügend langen Messstrecke wird bei einer neuen markanten Stelle zunächst die Zeitmessung für das kontrol- lierte Fahrzeug, danach die Wegstreckenmessung für den Messwagen gestoppt. Unabhängig von der Distanz der beiden Fahrzeuge zueinander während der ge- samten Messphase wird der Geschwindigkeitswert aus der tatsächlich vom kontrol- lierten Fahrzeug benötigten Zeit über die vermessene Wegstrecke gebildet. Der zur Verzeigung oder Ahndung mit einer Ordnungsbusse massgebliche Geschwin- digkeitswert ist die Durchschnittsgeschwindigkeit. 7.8 Nachfahrkontrollen mit gleichzeitigem Fotografieren des kontrollierten Fahrzeugs und des Geschwindigkeitsmessers (oder mit gleichzeitiger Einblendung des Ge- schwindigkeitswerts auf dem Film). 7.8.1 Durchführung Um den Abstand des kontrollierten zum kontrollierenden Fahrzeug festzuhalten und gleichzeitig die Geschwindigkeit des kontrollierenden Fahrzeugs zu registrieren, müssen mindestens drei Fotoaufnahmen erstellt werden; die Aufnahmen müssen je ca. 4 Sekunden auseinanderliegen. Aus den Aufnahmen muss ersichtlich sein, dass sich der Abstand vergrössert hat. 7.8.2 Abstand Bezüglich Abstand zum kontrollierten Fahrzeug ist Ziffer 7.5.2 grundsätzlich einzu- halten. 7.8.3 Sicherheitsmargen Von den festgestellten Geschwindigkeitswerten ist der kleinste zu beachten; davon sind die in Ziffer 7.3 für Messungen mit Geschwindigkeitsmessgerät, Rechner und Video festgelegten Sicherheitsmargen abzuziehen. - 11 - 8 Geschwindigkeitsmessungen mit Laser-Geräten 8.1 Durchführung der Messungen 8.1.1 Aufstellung und Handhabung der Geräte Laser-Messgeräte können frei von Hand oder ab Stativ mit Neigekopf eingesetzt werden. Korrekturen des angezeigten Messwerts sind unzulässig. 8.1.2 Funktionstests der Geräte Die in der Bedienungsanleitung (vgl. Ziffer 3.2) vorgeschriebenen Gerätetests sind bei jedem Einsatz (Serie von Messungen am gleichen Messort) durchzuführen bzw. deren automatische Durchführung durch das Gerät ist zu kontrollieren und im Messprotokoll (vgl. Ziffer 4.4) zu bestätigen. 8.1.3 Zusatzapparate Zur Beweisführung der korrekten Zuordnung des Messwerts zum gemessenen Fahrzeug ist eine fix auf dem Gerät montierte und einjustierte Videokamera mitzu- betreiben. 8.1.4 Messprotokoll Auf der Video-Aufnahme (Tonspur) oder in einem Zusatzprotokoll müssen folgende Angaben enthalten sein: - Datum, Zeit und Ort der Messung - Fahrtrichtung der Messung - Zulässige Geschwindigkeit - Kontrollschildnummer des erfassten Fahrzeugs - Durchführung der Gerätetests gemäss Ziffer 8.1.2 - Namen der kontrollierenden Polizeibeamten 8.1.5 Sicherheitsmargen Von der gemessenen Geschwindigkeit ist folgende Sicherheitsmarge abzuziehen: - 3 km/h bei einem Messergebnis bis 100 km/h - 4 km/h bei einem Messergebnis von 101 - 150 km/h - 5 km/h bei einem Messergebnis ab 151 km/h - 12 - C Geschwindigkeitsmessungen mit festeingerichteten Geräten Bei Geschwindigkeitsmessungen mit festeingerichteten Messgeräten handelt es sich um automatische Verkehrskontrollen ohne Anhalteposten i. S. von Artikel 130 Absatz 4 VZV. Die Polizei ist nicht gehalten, fehlbare Fahrzeugführer an Ort und Stelle anzuhalten und auf ihre Widerhandlung aufmerksam zu machen. 9 Festeingerichtete Radargeräte 9.1 Messgeräte Es dürfen nur Messgeräte verwendet werden, die für diesen Verwendungszweck ausdrücklich zugelassen sind. 9.2 Sicherheitsmargen Es gelten die Sicherheitsmargen gemäss Ziffer 4.5. 9.3 Verwendung von Geräten, die zwei voneinander unabhängige Messungen und Re- gistrierungen vornehmen Von jeder Messerie (ununterbrochene Serie von Messungen an einem Messort), zumindest aber von jedem Film, müssen alle fotogrammetrisch ermittelten Resul- tate, die zur Verzeigung des fehlbaren Fahrzeugführer führen, mit dem Messwert des Radargerätes verglichen werden. Weichen die Ergebnisse der beiden Messarten mehr als 10 km/h bei Geschwindigkeiten bis 100 km/h oder mehr als 10% bei Geschwindigkeiten über 100 km/h voneinander ab, ist die betreffende Messung ungültig. Messungen, bei denen das Ergebnis der zweiten Messart infolge äusserer Um- stände (Nebel, Schneetreiben usw.) nicht ermittelt werden kann, sind ungültig. Widerhandlungen, die lediglich zu einer Ordnungsbusse führen, müssen nicht foto- grammetrisch mit dem Radargeschwindigkeitswert verglichen werden. 10 Festeingerichtete Schwellengeräte 10.1 Grundsatz Automatisch registrierende Schwellengeräte sind nur dann zulässig, wenn minde- stens eine der folgenden technischen Voraussetzungen erfüllt ist: - zwei voneinander unabhängige Mess-Systeme, deren Messwerte von eier Auswertelogik automatisch untereinander verglichen werden. Eine Widerhand- lung darf nur dann registriert werden, wenn beide Messwerte höchstens 1 % voneinander abweichen; - 13 - - ein Mehrfach-Mess-System, dessen Messwerte anhand einer Fotoserie oder von Video-Aufnahmen nachträglich rekonstruiert werden können. 10.2 Überprüfung der Schwellen Gleichzeitig mit der jährlichen Nacheichung gemäss Ziffer 3.3 müssen die signifi- kanten Eigenschaften der Schwellen überprüft werden. 10.3 Sicherheitsmarge Vom ermittelten Messwert ist eine in der Zulassung des Gerätes festgelegte Si- cherheitsmarge in Abzug zu bringen. Als Minimalabzüge gelten die Sicherheits- margen gemäss Ziffer 4.5. D Andere Feststellungen von Geschwindigkeitsübertretungen 11 Geschwindigkeitsermittlung anhand der Fahrtschreiberaufzeichnungen des kontrollierten Fahrzeugs 11.1 Grundsatz Artikel 100 Absatz 1 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen An- forderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) verlangt für bestimmte Fahrzeugarten und Fahrten die Ausrüstung mit einem Fahrtschreiber „zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen". Werden bei einer Überprüfung der Fahrtschreiberaufzeichnungen zwecks Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit auf der Strasse, im Betrieb oder zur Unfallabklärung andere Verstösse, wie z.B. Geschwin- digkeitsüberschreitungen, festgestellt werden, so dürfen die Aufzeichnungen zur Eröffnung eines Strafverfahrens oder Ahndung mit einer Ordnungsbusse wegen Geschwindigkeitsüberschreitung verwendet werden. Dagegen ist es unzulässig, voraussetzungslos anhand der Fahrtschreiberaufzeichnungen nachträglich die in einem beliebigen Augenblick gefahrene Geschwindigkeit zu kontrollieren (BGE 112 IV 43 ff.). Ferner darf das Einlageblatt als Beweismittel herangezogen werden, wenn die Polizei durch eigene Wahrnehmung feststellt, dass ein Fahrzeug zu schnell fährt. 11.2 Einzug des Fahrtschreiber-Einlageblattes Dem Fahrzeugführer ist der Einzug des Einlageblattes schriftlich zu bestätigen. Er ist anzuweisen, die Bestätigung seinem Arbeitgeber abzugeben und ein neues Ein- lageblatt einzulegen. 11.3 Sicherheitsmarge Von der vom Fahrtschreiber registrierten Geschwindigkeit ist eine Sicherheitsmarge - 14 - von 10 km/h abzuziehen, um der Gerätetoleranz, dem Reifeneinfluss sowie der Ableseungenauigkeit Rechnung zu tragen. 12 Unzulässige Methoden Geschwindigkeitsmessungen durch Vorausfahren, mit handbetätigten Stoppuhren sowie blosse Geschwindigkeitsschätzungen ohne konkrete Vergleichsmöglichkeiten sind nicht zulässig. 13 Anderweitige Feststellungen von Geschwindigkeitsübertretungen Gestützt auf Art. 2 Bst. b des Ordnungsbussengesetzes ist das Ordnungsbussen- Verfahren ausgeschlossen bei Geschwindigkeitskontrollen und der Feststellung von Übertretungen durch automatische Überwachunsanlagen, sofern die Messungen nicht nach den vorliegenden Weisungen erfolgen. Für Widerhandlungen, die nicht im Ordnungsbussen-Verfahren geahndet werden dürfen, sind die Weisungen im Rahmen des kantonalen Polizei- und Strafprozess- rechts zu berücksichtigen. In den Abschnitten 1-11 werden die gebräuchlichen Methoden für die polizeilichen Geschwindigkeitskontrollen behandelt. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass offen- sichtliche Widerhandlungen, die von der Polizei auf andere Weise festgestellt wer- den, z.B. bei Abstandsmessungen oder bei der Rotlichtüberwachung mit automati- schen Kontrollgeräten, ebenfalls zur Ahndung gelangen. Unberührt von den vorliegenden Weisungen bleiben die Ermittlung der Fahrge- schwindigkeit bei der Abklärung von Unfällen (z.B. durch Fachexpertisen) und die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte. 14 Orientierung des fehlbaren Führers Muss vom Grundsatz des Vorhaltes an Ort und Stelle aus wichtigen Gründen ab- gewichen werden, ist der Vorhalt zur Sache und zur Person dem Fahrzeughalter in der Regel innert 15 Arbeitstagen zu machen; massgebend ist die Verfolgungs- verjährung nach Strafgesetzbuch. - 15 - 15 Inkrafttreten Diese Weisungen treten am 1. Oktober 1998 in Kraft. 16 Aufhebung bisheriger Weisungen Die vorliegenden Weisungen ersetzen diejenigen des Eidg. Justiz- und Polizeide- partementes vom 15. Dezember 1994. Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation sig. Leuenberger Moritz Leuenberger