Hätte die Beklagte auf der M._____-strasse stehend nach den drei Kindern in Richtung der wahrscheinlichen Spielorte J._____ und Wiese/Fluss gerufen, so hätten die am Flussbord spielenden Kinder dies gehört und hätten auf sich aufmerksam gemacht. Zudem führte G._____ aus, dass A._____ um Hilfe geschrien habe, als sie in den Fluss gefallen war (act. 16/17, S. 6). Auch in diesem Zeitpunkt hätte das Unglück noch verhin- - 41 -