die Folgen der effektiv nicht vorgenommenen Handlung beurteilen. Was wäre geschehen, wenn die unterlassene Handlung tatsächlich erfolgt wäre. Dabei muss die richterliche Überzeugung auf die Lebenserfahrung abstellen und er muss die Annahme treffen, für die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht (ROLAND BREHM, BK-OR, Die Entstehung durch unerlaubte Handlung, Art. 41-61 OR, Bern 2006, N 119 zu Art. 41, mit Hinweisen auf BGE 115 II 440/447f., 121 III 358/363 und 124 III 155/165). In casu ist sowohl der natürliche wie auch der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen. Der Umstand, dass die Beklagte während einer längeren Zeit nicht wusste, wo sich