Der Eintritt dieses Ergebnisses muss durch die adäquate Ursache zumindest wesentlich begünstigt werden. Überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt (ANTON K. SCHNYDER in BSK OR-I, 4. Auflage, Basel 2007, N 15 ff. zu Art. 41 OR mit weiteren Hinweisen.). Bei einer Schädigung durch Unterlassung ist der materielle Beweis des Kausalzusammenhangs direkt nicht möglich. Es gibt ja keine Handlung, welche direkt einen Schaden verursachte. Der Richter muss bei einer Unterlassung viel mehr einen hypothetischen Kausalverlauf annehmen, also - 40 -