4.12. Weiter zu prüfen ist nun aber, ob die Sorgfaltspflichtverletzung auch natürlich und adäquat kausal für den Schadenseintritt ist. Natürliche Kausalität ist dabei gegeben, wenn das in Frage stehende Verhalten unabdingbare Voraussetzung für den eingetretenen Schaden ist. Adäquat ist der Kausalzusammenhang, wenn das in Frage stehende Verhalten zudem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet erscheint, das eingetretene Ergebnis zu bewirken. Der Eintritt dieses Ergebnisses muss durch die adäquate Ursache zumindest wesentlich begünstigt werden.