_ nach Hause gekommen ist, hat die Beklagte reagiert und sich nach A._____ umgesehen, sondern sich vorab um ihren verstörten Sohn gekümmert und danach noch ein Telefongespräch angenommen und sich mit der Gesprächspartnerin über den Kauf von Hundewelpen unterhalten. Dieses Telefonat beendete sie erst auf Intervention der alarmierten Nachbarin G'''._____. Dieses Verhalten der Beklagten ist – auch im Rahmen einer Gefälligkeit – gegenüber einem 3 ¾ Jahre alten Kind unter den konkreten Umständen als sorgfaltswidrig zu werten.