Unbestritten ist, dass die (oder der) Beaufsichtigende von kleinen, in einem nicht gesicherten Bereich mit Gefahrenquellen spielenden Kindern, deren Standort in regelmässigen Abständen kontrollieren muss, damit sie immer weiss, wo sich die Kinder aufhalten und gegebenenfalls auf das Verhalten der Kinder einwirken kann. Als allgemeiner Sorgfaltsmassstab unter den konkreten Umständen ist dabei nach Ansicht des Gerichts zu postulieren, dass für den Fall, dass man ein 3 ¾ Jahre altes Kind weder sehen noch hören kann, nach maximal fünf Minuten zu reagieren ist. In casu steht fest, dass die Beklagte die Kinder beim Verlassen des Waschhäuschens noch hören konnte.