dadurch nicht sämtliche Gefahren verhindert werden können. Die entscheidende Frage ist im vorliegenden Fall demnach, welcher Zeitraum des unbeaufsichtigten Spielens bei einem 3 ¾ Jahre alten Kind nach einem auf die konkreten Umstände angepassten, allgemeinen Sorgfaltsmassstab noch als zulässig zu betrachten ist. - 39 -