Selbst wenn die Beklagte die Kinder nicht mehr gehört hätte, ist fraglich, ob man von ihr nach einem allgemeinen Sorgfaltsmassstab hätte verlangen können, diese umgehend suchen zu gehen. Die von der Rechtsvertreterin der Klägerin angeführte Regel, dass „jede Mutter“ wisse, dass etwas nicht in Ordnung sei, wenn man von einem Kind nichts mehr höre, ist allein nicht zielführend. Auszugehen ist von der Tatsache, dass ein Kleinkind von unter zwei Jahren ausserhalb des Hauses noch der ständigen Überwachung bedarf. Für ein Kind in diesem Alter bestehen in einem nicht gesicherten Bereich überall Gefahren.