Dies macht auch die Rechtsvertreterin der Klägerin nicht geltend. Sie wirft der Beklagten aber konkret vor, beim Verlassen des Waschhäuschens die Kinder weder gesehen noch gehört zu haben und es dann unterlassen zu haben, diese suchen zu gehen. Dazu ist zu bemerken, dass das Beweisverfahren ergeben hat, dass die Beklagte die Kinder beim Verlassen des Waschhäuschens zwar nicht mehr gesehen, diese aber noch gehört hat. Ein Suchen gehen der Kinder war zu diesem Zeitpunkt deshalb nicht gefordert. Selbst wenn die Beklagte die Kinder nicht mehr gehört hätte, ist fraglich, ob man von ihr nach einem allgemeinen Sorgfaltsmassstab hätte verlangen können, diese umgehend suchen zu gehen.