Dazu ist festzuhalten, dass – wie bereits ausgeführt – unabhängig von der Dauer der Nichtbeaufsichtigung ein Ereignis wie das Vorgefallene eintreten kann. Die Kinder können auch in einer Minute zum Fluss gelangen und unter Umständen in den Fluss fallen und ertrinken oder aber auf der Strasse in ein Fahrzeug rennen und sich dabei erheblich verletzen oder gar sterben. Die ständige Beaufsichtigung und damit ein absoluter Schutz durfte von der Beklagten aber nicht verlangt werden. Dies macht auch die Rechtsvertreterin der Klägerin nicht geltend.