Der Beklagten wird hingegen vorgeworfen, die Klägerin zu grobmaschig überwacht zu haben, insbesondere dann, als sie diese beim Verlassen der Waschküche weder habe sehen noch hören können und es dennoch unterlassen habe, sie sofort suchen zu gehen. Stattdessen sei sie ins Haus zurückgegangen und habe dort ein Telefonat entgegengenommen. - 38 -