4.11.1. In casu wird der Beklagten auch von Klägerseite nicht vorgeworfen, die Kinder nicht ständig überwacht zu haben. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, entsprach es offenbar den Gepflogenheiten an der M._____-strasse, die Kinder auch in diesem Alter teilweise unbeaufsichtigt draussen spielen zu lassen. Dies ist in Nachachtung der vorstehenden Ausführungen nicht zu tadeln, auch wenn sich so Gefahren für die Kinder ergeben. Der Beklagten wird hingegen vorgeworfen, die Klägerin zu grobmaschig überwacht zu haben, insbesondere dann, als sie diese beim Verlassen der Waschküche weder habe sehen noch hören können und es dennoch unterlassen habe, sie sofort suchen zu gehen.