4.11. Vorliegend betrifft die Gefälligkeit das Beaufsichtigen eines 3 ¾ Jahre alten Kindes in dessen natürlicher Umgebung, welche als bekannte Gefahrenquelle in kurzer Distanz eine Quartierstrasse (Sackgasse) und etwas weiter entfernt einen Fluss aufweist. Bezüglich der sich daraus ergebenden Sorgfaltspflichten kann gesagt werden, dass ein Kind in diesem Alter eigentlich durchgehend der Überwachung bedürfte, wollte man jegliche Schädigung vermeiden. Ein Kind im Alter von 3 ¾ Jahren kann Gefahren noch nicht richtig erkennen, vergisst sich beim Spielen etc. Die faktische Realität ist jedoch eine andere.