4.10. Zum Beweissatz, dass A._____ und F._____ am tt.mm 2001 ca. um 10.00 Uhr alleine beim J._____, zwischen dem Backsteingebäude und dem Holzschopf, gespielt haben. Als Beweismittel nannte die beweisbelastete Beklagte die Zeugeneinvernahme von S._____ bei der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich vom 18. März 2004, S. 2 f. sowie dessen erneute Einvernahme als Zeugen (act. 30, S. 4 und 5). Wie vorstehend ausgeführt wurde auf Letzteres verzichtet. Die Klägerin liess keine Gegenbeweismittel nennen.