Der Rechtsvertreter der Beklagten schloss aus diesen Aussagen in der Klageantwort, dass K._____ die Klägerin zweimal am Fluss gesehen habe (act. 10, S. 13). Dies lässt sich mit der zitierten Zeugenaussage aber nicht beweisen. Diese scheint sich vielmehr auf die bereits vorher geschilderten Vorkommnisse, gemäss welchen sich A._____ auf der Wiese befand und in Richtung Fluss lief, zu beziehen. Dass sich A._____ tatsächlich zweimal bereits am Fluss befunden haben soll, wird nirgends erwähnt. Damit ist dieser Beweis als nicht erbracht zu betrachten. - 36 -